Standseilbahn oder Schrägaufzug? Ein neues Dokument schafft Klarheit

Für Standseilbahnen und Schrägaufzüge gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen und technische Normen. Es ist jedoch nicht immer einfach, diese unterschiedlichen Anlagentypen auseinanderzuhalten. Um Klarheit zu schaffen, welche Verfahren und Bewilligungen anwendbar sind, hat das BAV gemeinsam mit dem Verband Seilbahnen Schweiz (SBS), der Interkantonalen Kontrollstelle (IKSS) und dem Herstellerverband (IARM) ein erläuterndes Dokument erstellt.

Schrägaufzug ins Steffisburg
Standseilbahn oder Schrägaufzug? Das BAV schafft Klarheit. Dieser Schrägaufzug verkehrt in Steffisburg.
© von Rotz & Wiedemar AG

Kann an einem Ort sowohl eine Standseilbahn als auch ein Schrägaufzug gebaut werden, so hat der Bauherr ein Wahlrecht. Indes wirkt sich die gewählte Lösung auf die anwendbaren Vorschriften und Verfahren aus: Standseilbahnen fallen technisch unter die Seilbahngesetzgebung, Schrägaufzüge unter die Aufzuggesetzgebung. Bisher galt der Beförderungszweck als massgebendes Kriterium für die Abgrenzung: Anlagen für den öffentlichen und gewerbsmässigen Personenverkehr (z.B. Erschliessung von Wander- und Skisportgebieten, innerstädtische Erschliessungen) wurden den Standseilbahnen zugeordnet; seilgezogene Anlagen für den Zugang zu meist privaten Einrichtungen (Terrassenhäuser, Parkplätze, Hotels, innerhalb eines Gebäudes, zwischen Strassen etc.) den Schrägaufzügen. Für dieses Vorgehen gibt es aber keine eindeutige rechtliche Grundlage.

Deshalb hat das BAV gemeinsam mit der Seilbahnbranche und den Herstellern ein Dokument mit vertiefenden Erläuterungen erarbeitet. Demnach obliegt die Entscheidung über die technische Einstufung einer Anlage als Standseilbahn oder als Schrägaufzug dem Erbauer bzw. dem Hersteller. Er muss entscheiden, ob er eine Standseilbahn technisch nach Seilbahnrecht oder einen Schrägaufzug nach den aufzugsrechtlichen Vorgaben bauen will. Voraussetzung ist dabei, dass die Anlage im Geltungsbereich der entsprechenden Gesetzgebung liegt und deren Anforderungen erfüllt werden.

Gleichwertig punkto Sicherheit

Die seilbahnspezifischen Vorgaben unterscheiden sich aufgrund der Komplexität einer Seilbahn sowohl in technischer als auch insbesondere in betrieblicher Hinsicht von den Vorgaben im Bereich der Aufzüge. Punkto Sicherheit sind jedoch beide Systeme als gleichwertig zu betrachten. Standseilbahnen und Aufzüge gelten allgemein als sichere Verkehrsmittel. Die jeweilige Bewilligungsbehörde prüft, ob die Anlage im Geltungsbereich der von ihr anzuwendenden Gesetzgebung liegt und ob deren Anforderungen erfüllt werden. Es ist zudem zu prüfen, ob die vorgesehene Personenbeförderung gewerbsmässig ist und eine Personenbeförderungskonzession des BAV bzw. eine Bewilligung des Kantons notwendig ist.

Das neue Dokument erläutert die unterschiedlichen Vorschriften und Zuständigkeiten anhand konkreter Beispiele. Eine graphische Darstellung gibt einen Überblick über die möglichen Konstellationen. Das Dokument ist auf der Homepage des BAV abrufbar. Es wurde vom BAV gemeinsam mit dem Verband Seilbahnen Schweiz (SBS), der Interkantonalen Kontrollstelle (IKSS) und dem Herstellerverband (IARM) erstellt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge und die Schweizerischen Unfallversicherung SUVA haben es genehmigt.

 

BAV-News Nr. 75 Dezember 2019

 

Seilbahn

Hilfsmittel und Informationen

 
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