Für Bauten und Anlagen im Bereich Eisenbahn, Tram, Trolleybus, Seilbahn und Schifffahrt ist eine Plangenehmigung des BAV notwendig. Diese entspricht einer Baubewilligung. Im Plangenehmigungsverfahren prüft das BAV, ob das Projekt den technischen Vorschriften entspricht, die Rechte der Betroffenen gewahrt und die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich Raumplanung sowie Umwelt-, Natur- und Heimatschutz eingehalten sind.
Das Plangenehmigungsverfahren ist ein vom Bundesamt für Verkehr (BAV) geleitetes Baubewilligungsverfahren. Es richtet sich nach dem Eisenbahnrecht (vgl. Art. 18 ff. Eisenbahngesetz, EBG), findet aber auch für Anlagen von Trams, Trolleybussen und der Schifffahrt Anwendung. Für die Seilbahnen finden sich analoge Vorschriften im Seilbahngesetz (vgl. Art. 9 ff. SeBG). In Plangenehmigungsverfahren werden beispielsweise Gleisanlagen, Brücken oder Tunnels, Trolleybus-Fahrleitungen, Seilbahnen oder Landungsanlagen für die Schifffahrt geprüft und bewilligt.
Mit der Plangenehmigung erteilt das BAV sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen; es sind keine zusätzlichen kantonalen Bewilligungen erforderlich.
Sobald das öV-Unternehmen das vollständige Plangenehmigungsgesuch eingereicht hat, kann das ordentliche Plangenehmigungsverfahren starten. Dieses beginnt mit der amtlichen Publikation des Gesuchs. Gleichzeitig werden die Pläne für die projektierten Bauten oder Anlagen während 30 Tagen in den vom Projekt betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt (Baupublikation). Geplante Veränderungen im Gelände werden mittels Aussteckung sichtbar gemacht, Hochbauten profiliert.
Gemeinden, natürliche oder juristische Personen sowie beschwerdeberechtigte Organisationen können während der 30 Tage dauernden öffentlichen Auflage Einsprache erheben. Im gleichen Zeitraum müssen auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Entschädigungsbegehren geltend gemacht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 18f EBG). Allfällige Einsprachen werden dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zugestellt. Gegebenenfalls führt das BAV Einspracheverhandlungen mit Gesuchsteller und Einsprechenden durch.
Das BAV holt als verfahrensleitende Behörde Stellungnahmen bei den von einem Projekt mitbetroffenen Fachbehörden des Bundes ein, wie z.B. beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), dem Bundesamt für Kultur (BAK), dem Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) und dem Eidg. Rohrleitungsinspektorat (ERI). Die Fachbehörden beurteilen das Projekt aus ihrer Sicht und stellen dem BAV bei Bedarf Anträge. Allfällige Differenzen zwischen dem BAV als Leitbehörde und einer Fachbehörde oder zwischen verschiedenen Fachbehörden werden in einem Bereinigungsverfahren ausgeräumt (vgl. Art. 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Mit der Plangenehmigungsverfügung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen es erlauben, einen Bau oder eine Anlage vorschriftskonform zu erstellen. Die Plangenehmigung gilt als Baubewilligung (vgl. Art. 6 der Eisenbahnverordnung, EBV). Im Rahmen seiner Verfügung entscheidet das BAV über die Anträge von Behörden und Einsprechenden. Gegebenenfalls formuliert das BAV Auflagen, welche bei der Umsetzung des Projekts einzuhalten sind.
Ausnahmsweise kann das BAV den sofortigen Baubeginn für die ganze Anlage oder für Teile davon gestatten, bevor die Plangenehmigung rechtskräftig geworden ist. Dies ist dann möglich, wenn alle Einsprachen und Einwände betroffener Kantone und Fachstellen des Bundes einvernehmlich bereinigt werden konnten bzw. zurückgezogen wurden. Zudem dürfen durch den unmittelbaren Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen entstehen (vgl. Art. 6 Abs. 3 VPVE).
Beschwerden gegen die Plangenehmigungsverfügung des BAV müssen innerhalb von 30 Tagen an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann wiederum an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Bundesverwaltungs- und Bundesgericht können die Plangenehmigung des BAV anpassen oder mit verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung ans BAV zurückweisen. Im zweiten Fall ist für die geänderten Teile ein neues Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
Wird gegen die Plangenehmigungsverfügung des BAV innerhalb von 30 Tagen keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, erlangt diese Rechtskraft. Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde abweist und gegen diesen Entscheid nicht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht wird. Nach Eintritt der Rechtskraft darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Können sich Enteigner und Enteignete nicht einvernehmlich über die Höhe der Entschädigung für den Land- und/oder Rechtserwerb einigen, entscheidet hierüber die örtlich zuständige Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) im Anschluss an das Plangenehmigungsverfahren. Hierfür übermittelt das BAV dem Präsidenten der ESchK die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen (vgl. Art. 18k EBG). In der Regel sind der Verkehrswert zu entschädigen plus allfällige Kosten, die durch das Enteignungsverfahren beim Enteigneten angefallen sind.
Liegt ein rechtsgültiger Plangenehmigungsentscheid des BAV vor, kann der Präsident der ESchK dem öV-Unternehmen die vorzeitige Besitzübergabe bewilligen. Damit können z.B. Bauverzögerungen vermieden werden. Auch die Entscheide der ESchK können mittels Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Das ordentliche und das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren
Die geschilderten Verfahrensschritte beziehen sich auf das ordentliche Plangenehmigungsverfahren. Dieses wird im Regelfall durchgeführt. (Art. 18 ff. EBG). Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet
bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen,
bei Änderungen oder Umnutzung bestehender Anlagen, die deren äusseres Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern, die keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken sowie
bei Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
Auch Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
Im vereinfachten Verfahren entfallen die amtliche Publikation und die öffentliche Auflage. Stattdessen wird die Planvorlage den Betroffenen zur Stellungnahme unterbreitet, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung zu den Plänen gegeben haben. Bei den betroffenen Kantonen und Gemeinden kann das BAV eine Stellungnahme einholen (vgl. Art. 18i EBG).
Bewilligungsfreies Bauen
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Anlagen ohne Plangenehmigung erstellt bzw. geändert werden. Das ist möglich, wenn diese Anlagen keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren und sich aus dem übrigen Bundesrecht keine Bewilligungspflicht ergibt (Art. 1a der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, VPVE). Die dafür in Frage kommenden Anlagen bzw. deren Änderungen sind im Anhang zur VPVE abschliessend aufgeführt.
Das Seilbahngesetz regelt das bewilligungsfreie Bauen ab 1. Januar 2018 analog zum Eisenbahnrecht im neuen Art. 15a.
Bauten Dritter auf bestehenden Eisenbahnanlagen: Neuer Art. 18 Abs. 1bis Eisenbahngesetz (EBG) ab 1. Juli 2020
Bauten Dritter, die auf bestehenden Eisenbahnanlagen erstellt werden, gelten ab 1. Juli 2020 als Änderung der Eisenbahnanlage und unterstehen der Plangenehmigungspflicht.
Informationen zur Anwendung dieser neuen Bestimmung finden sich im Informationsschreiben des BAV vom 24. Juni 2020.
Zugänglichkeit der Entscheide nach Art. 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
Gemäss Art. 20 Abs. 1 UVPV hat die Behörde bekannt zu geben, wo
der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB),
die Beurteilung der Umweltfachstelle,
die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie
der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft,
eingesehen werden können.
Das BAV listet hier sämtliche UVP-pflichtigen Projekte auf, für die im letzten Quartal die Plangenehmigung erteilt worden ist. Die Unterlagen zu diesen Verfügungen können gemäss Art. 20 Abs. 2 UVPV während 30 Tagen beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen/BE auf Voranmeldung eingesehen werden.