Plangenehmigungsverfahren

Bauten und Anlagen im Bereich Eisenbahn, Tram, Trolleybus, Seilbahn und Schifffahrt brauchen eine Plangenehmigung des Bundesamts für Verkehr (BAV). Dies entspricht einer Baubewilligung. Im Plangenehmigungsverfahren prüft das BAV, ob das Projekt den technischen Vorschriften entspricht, die Rechte der Betroffenen wahrt und die bundesrechtlichen Bestimmungen zu Raumplanung sowie Umwelt-, Natur- und Heimatschutz einhält.

In ordentlichen Plangenehmigungsverfahren prüft und bewilligt das BAV beispielsweise Gleisanlagen, Brücken und Tunnels, aber auch Bauten Dritter, die auf bestehenden Eisenbahnanlagen erstellt werden, Trolleybus-Fahrleitungen, Seilbahnen oder Landungsanlagen für die Schifffahrt. Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahnrecht (vgl. Art. 18 ff. Eisenbahngesetz, EBG), findet aber auch für Anlagen von Trams, Trolleybussen und der Schifffahrt Anwendung. Analoge Vorschriften für die Seilbahnen sind im Seilbahngesetz festgehalten (vgl. Art. 9 ff. SeBG). Mit der Plangenehmigung erteilt das BAV sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen; es sind keine zusätzlichen kantonalen Bewilligungen erforderlich.

Nebst dem ordentlichen Verfahren wendet das BAV für gewisse Bauvorhaben auch das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren an. Dieses kommt zum Einsatz, wenn das Vorhaben örtlich begrenzt ist, wenige Menschen betrifft oder die Auswirkungen auf Raum und Umwelt gering sind. Ebenso wird es bei provisorischen Anlagen oder bei Detailplänen von bereits genehmigten Projekten angewendet (vgl. Art. 18i EBG).

Ohne Plangenehmigung dürfen Anlagen nur dann erstellt oder geändert werden, wenn diese keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren und sich aus dem übrigen Bundesrecht keine Bewilligungspflicht ergibt (Art. 1a der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, VPVE.)

PGV Ablauf
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So läuft das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ab: