Gemäss Art. 18g Eisenbahngesetz (SR 742.101) kann das Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnbauten und -anlagen Baulinien festlegen. Da das BAV dieses Instrument bisher nicht genutzt hat, existieren noch kein Datenmodell und keine Geodaten zu dieser Rechtsgrundlage.