Gemäss Art. 18n Eisenbahngesetz (SR 742.101) kann das BAV zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnbauten und -anlagen Baulinien festlegen.
Dieses Instrument wird bisher nicht genutzt. Es existieren deshalb keine Geodaten zu dieser Rechtsgrundlage, und es wird bis auf weiteres kein Geodatenmodell dazu erarbeitet.