Muss sich der Schiffsführer auch an den Alkohol-Grenzwert halten, wenn das Schiff vor Anker liegt, zum Beispiel über Nacht?

Hier muss unterschieden werden, wo das Schiff ankert beziehungsweise angelegt ist: auf offenem Wasser oder im Hafen.

Die Schiffsführer von Schiffen, die im Hafen, am Ufer oder an einem bewilligten Liegeplatz (zum Beispiel einer Boje) festgemacht sind, sind von der Regelung nicht betroffen.

Hingegen gilt der Grenzwert für den Schiffsführer auch, wenn ein Schiff auf offenem Wasser vor Anker liegt. Der Grund dafür sind Unwägbarkeiten: Bei aufkommendem Sturm oder einem gesundheitlichen Notfall könnte ein Schiffsführer auf dem Boot gezwungen sein, den Anker zu lichten und an eine andere Stelle zu fahren, um sein Schiff und die Personen an Bord in Sicherheit zu bringen. Er muss also fähig sein, das Schiff zu führen.

Umgekehrt geht das Bundesamt für Verkehr davon aus, dass bei festgemachtem Schiff am Ufer oder an einem Bojenfeld keine Gefahr besteht, dass ein Schiffsführer aufgrund äusserer Verhältnisse gezwungen wird, sein Schiff zu verholen. Selbstverständlich gilt aber auch für diesen Fall, dass der Schiffsführer nach entsprechendem Alkoholkonsum sein Schiff nicht mehr führen darf.

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 40a

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrstraeger/schiff/faq-sf/403-f.html