Die Richtlinien unterstützen die Seilbahnunternehmen beim rechtskonformen Betrieb ihrer Anlagen.
Die Richtlinien des BAV stellen sicher, dass die Rechtsgrundlagen und Normen einheitlich und sachgerecht angewendet werden. Sie konkretisieren unbestimmte (Rechts-)Begriffe und legen die Bewilligungspraxis des BAV dar. Damit wird Transparenz zur praktischen Anwendung der Vorschriften und dadurch Rechtssicherheit geschaffen.
Aufgrund der darin behandelten Hauptaspekte lassen sich die Richtlinien in Verfahrensrichtlinien und technische Richtlinien unterteilen, wobei technische Richtlinien auch einzelne Informationen und Hinweise zum Verfahren enthalten können. Unter diese Kategorie der Richtlinien fallen auch die früher als Praxishilfe, Hilfsmittel oder Merkblatt bezeichneten Dokumente.
Richtlinie 1
In der Richtlinie 1 sind die wichtigsten Grundsätze für die Erteilung von Plangenehmigungen und Konzessionen festgehalten.
Richtlinie 2
In der Richtlinie 2 sind die wichtigsten Grundsätze für die Erteilung von Betriebsbewilligungen festgehalten
Richtlinie 3
In der Richtlinie 3 hat das BAV die wichtigsten Grundlagen zusammengefasst, die für die Erneuerung von Konzessionen zu berücksichtigen sind.
Lärmschutz bei Seilbahnen
Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvorhaben
Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Richtlinie 4
In der Richtlinie 4 zeigt das BAV auf, wie sich Instandhaltung und Umbau abgrenzen, in welchen Fällen bei einem Umbau ein Bewilligungsverfahren nötig ist und welche Dokumentation in den einzelnen Fällen erstellt werden muss. Die Seilbahnunternehmen müssen zudem dem BAV jährlich einen Bericht zur Instandhaltung ihrer Anlagen einreichen.
Richtlinie 5
Sachverständigenrichtlinie für Seilbahnen
Fahrgastbetrieb von Seilbahnanlagen mit teilweise reduziertem oder ohne Betriebspersonal
Abgrenzung Standseilbahnen/Schrägaufzüge
Bemessungsmodell Laax
Korrelation Wind
Seilprüfungen
Akkreditierte Seilprüfstellen
Nach Art. 16 Abs. 1 und 36 Abs. 1 SeilV dürfen die zerstörungsfreien Seilprüfungen nur von einer durch die SAS akkreditierten Seilprüfstelle durchgeführt werden. Folgende Prüfstellen erfüllen diese Anforderungen (in alphabetischer Reihenfolge):
Richtlinie nach Art. 42 Abs. 4 SeilV mit weiteren Anforderungen an Berichte der MRT und RT-Prüfungen gemäss Art. 39 SeilV.
Überwachung der Setzung von Vergussköpfen
Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen
Voraussetzungen und Bedingungen für vereinfachte Bremsproben