Abgasnachuntersuchungen und periodische Kontrollen der Partikelfiltersysteme dürfen nur von Personen und Betrieben vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde dafür zugelassen sind. Die zu erfüllenden Anforderungen sind in Artikel 10 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm) beschrieben.
Für die Anerkennung von Personen und Betrieben sind in erster Linie die kantonalen Schifffahrtsämter zuständig. Für Schifffahrtsunternehmen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen (eidg. konzessionierte Schifffahrtsunternehmen), ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig.
Die Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks) führt eine Liste der für eine Abgasnachuntersuchung zugelassenen Betriebe.