Schiffe, die in der Schweiz eingesetzt werden sollen, müssen die für sie geltenden Baubestimmungen erfüllen. Diese sind in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) aufgeführt. Neben allgemeinen Bestimmungen, enthält die BSV auch besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe, Güterschiffe und schwimmende Geräte, Rafts, und Sportboote. Die besonderen Bestimmungen für Fahrgastschiffe sind in der Schiffbauverordnung (SBV) und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen (AB-SBV) enthalten. Schiffsmotoren müssen die Bedingungen der Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) erfüllen. Für das Befahren einzelner Gewässer kann ein Kanton auch weitere Anforderungen vorschreiben.
Die Anforderungen an das Betriebsgeräusch von Schiffen (Art. 109a, 109b und 109c BSV) und über die Antriebsleistung von Vergnügungsschiffen (Art. 139 BSV) sind im Vergleich mit den Regeln vieler anderer Länder anspruchsvoller. Für Sportboote gelten die Anforderungen der EU-Richtlinie 2013/53/EU. Eine Liste der technischen Normen, welche die Anforderungen der EU-Richtlinie an Sportboote und Bauteile konkretisieren, wird vom BAV periodisch im Bundesblatt veröffentlicht.
Die Zulassung von Schiffen, ausser den Schiffen der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen, wird durch die kantonalen Schifffahrtsämter vorgenommen. In der Regel handelt es sich dabei um das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons, in dem das Schiff seinen Standort hat. Serienmässig hergestellte Schiffe können auch typengeprüft werden, so dass sie in der ganzen Schweiz vereinfacht zugelassen werden können. Die Typenprüfstelle wird von der Vereinigung der Schifffahrtsämter geführt (vks).
Gesetze:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 107 - Art. 148l
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 109
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 139
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
Links:
Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung (AB-SBV)