Nein. Schiffe, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind, sind in der Schweiz nicht zugelassen.
Nach Artikel 96 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) dürfen Schiffe nicht zugelassen werden, die aufgrund ihrer Bauart (z.B. Hausboote) überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind. Wird ein Boot, bei dem es sich aufgrund der Bauart um ein Hausboot handelt, als Sportboot (mit Konformitätserklärung) bezeichnet, kann es nach Artikel 96 Abs. 2 BSV in der Schweiz trotzdem nicht immatrikuliert werden.
Bei Schiffen, welche nach ihrer Bauart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, steht das Fahren nicht im Vordergrund, sondern die Tatsache, dass man sich mit diesem Schiff an einem Platz längerfristig aufhält, unabhängig, ob ein Schlafplatz vorhanden ist oder nicht. Das Fahren steht bei diesen Schiffen nicht im Vordergrund, im Gegensatz zu anderen Sportbooten.
Weiter dürfen auch Schiffe nicht zugelassen werden, die aufgrund ihrer Betriebsart (z.B. Wohnboote) überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind. Dabei muss es sich bei einem solchen Wohnboot nicht um ein Hausboot handeln. Es kann auch eine Jacht sein, die aufgrund der Definition von Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 BSV zu einem Schiff zu Wohnzwecken (Wohnboot) geworden ist und länger als zwei zusammenhängende Monate bewohnt wird. Bei der Feststellung, ob ein Schiff als Wohnboot benutzt wird, sind vor allem die Seepolizei oder der Hafenbetreiber gefordert und nicht die Zulassungsbehörde. Diese entscheidet über entsprechende Auflagen oder die Annullierung der Zulassung, nachdem ihr ein entsprechendes Schiff gemeldet worden ist.
In Artikel 96 Abs. 2 wird zwischen der Bauart sowie Betriebsart («oder») unterschieden. Das heisst, dass für die Ablehnung einer Immatrikulation nur eines der beiden Merkmale erfüllt sein muss (‘alternative Voraussetzungen’). Weist ein Boot als Hausboot eine besondere Bauart auf, kann es nicht zugelassen werden. Wird ein Schiff als Wohnboot betrieben, kann es ebenfalls nicht zugelassen werden.