Da das Gefährdungspotential bei motorisierten Schiffen höher ist als bei motorlosen Schiffen, ist das Strafmass strenger. In Folge dessen ist massgeblich, ob der Motor eines Schiffes jederzeit in Betrieb genommen werden könnte.
Es reicht daher nicht, wenn etwa bei einem Motorboot der Motor aus dem Wasser geklappt und von Hand gerudert wird: Als motorlos könnte ein Schiff aber zum Beispiel dann angesehen werden, wenn der mitgeführte Motor infolge eines Defekts oder mangels Benzin gar nicht in Betrieb genommen werden kann.
Gesetze:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 40c