Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter eines Schiffes, das in Radarfahrt ist, muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein. Eine Radarfahrt ist eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird.
Schiffe, die eine Radarfahrt durchführen, müssen entsprechend den Vorgaben der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1) ausgerüstet sein.
Gesetze:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 57 Abs. 2: Radarfahrt
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 55a Ausfahrt bei unsichtigem Wetter
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2 Radarfahrt
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 133 Anforderungen an Geräte