Die Schweiz ist ein dicht besiedeltes Land mit einem dichten Verkehrsnetz. Bau und Unterhalt der Infrastruktur müssen zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Transportunternehmen eng abgestimmt sein. Bei Uneinigkeit betreffen Kostenverteilung fällt das BAV einen Entscheid.
Die Frage, wie die Kosten für die Errichtung einer neuen Kreuzung zwischen Bahn und Strasse und für die Änderung oder Erneuerung einer bestehenden Kreuzung zu verteilen sind, wird in den Art. 25 - 31 EBG geregelt. Diese finden aber nur insoweit Anwendung, als zwischen den Beteiligten keine abweichenden Vereinbarungen über die Kosten getroffen werden.
Bei der Errichtung einer neuen Kreuzung trägt in der Regel der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle. Dasselbe gilt auch für den ordentlichen Unterhalt der Anlagen.
Bei der Änderung einer bestehenden Kreuzung ist zu unterscheiden:
- Wird ein Bahnübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder wegen Verlegung der Strasse aufgehoben, so trägt der Eigentümer desjenigen Verkehrsweges die Kosten, dessen Bedürfnisse die Änderung bedingen.
- Bei einer anderweitigen Änderung einer bestehenden Kreuzung werden die Kosten auf die beteiligten Verkehrswege aufgeteilt analog der Verkehrsentwicklung, welche die Änderung nötig gemacht hat.
- Handelt es sich weder um einen derartigen Ersatz noch um eine durch die Verkehrsentwicklung bedingte Änderung, so gilt in der Regel derjenige Verkehrsträger als Verursacher der Änderung, der die ursprüngliche Kreuzungsanlage verursacht hat. In diesem Fall wird auf die Änderung der Kostenteiler für die ursprüngliche Baute angewandt.
Bei der Erneuerung einer bestehenden Kreuzung, wenn es mit anderen Worten weder um einen Ersatz noch um eine Änderung geht, ist zu unterscheiden:
- Erneuerung vor Ablauf der Lebensdauer der Anlage:
Ist die Erneuerung wegen der Verkehrsentwicklung nötig, werden die Kosten analog der Verkehrsentwicklung aufgeteilt, unter Vorbehalt von Art. 27 EBG (Vorteilsanrechnung). - Erneuerung nach Ablauf der Lebensdauer der Anlage:
Wird die Erneuerung unabhängig von der Verkehrsentwicklung vorgenommen, werden die Kosten demjenigen Verkehrsträger auferlegt, der die ursprüngliche Kreuzungsanlage verursacht hat. Das gilt allerdings nur, wenn mit der Erneuerung nicht auch eine Änderung verbunden ist.
Für alle Fälle gilt, dass sich die Parteien im Rahmen, in dem ihnen aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen, an den Kosten zu beteiligen haben.
Der dargestellten Regelung liegen drei Prinzipien zugrunde:
- Ebenbürtigkeitsprinzip:
Die öffentlichen Verkehrswege sind einander gleichgestellt, die Kosten sind nicht im Vornherein einer Seite aufzubürden. Das Gesetz knüpft an Handlungen und Ursachen an, die grundsätzlich beide Parteien gleich setzen können. Beide Verkehrsträger können das Bedürfnis haben, die andere Anlage neu zu kreuzen. Hingegen kann aus dem Prinzip der Ebenbürtigkeit der Verkehrsträger nicht abgeleitet werden, dass stets Strasse und Schiene gemeinsam Verursacher sind und jeweils in gleicher Weise an die Kosten beizutragen hätten (Stückelberger/Haldimann, in: Müller, Verkehrsrecht, SBVR Bd. IV, F Fn. 64 zu Rz. 47). - Verursacherprinzip:
Aus der grundsätzlichen Ebenbürtigkeit der öffentlichen Verkehrswege ergibt sich das eisenbahnrechtliche Verursacherprinzip, wonach jene Partei, die eine Veränderung des bestehenden Zustandes auslöst, die dadurch verursachten Kosten zu tragen hat. Es hat zu bezahlen, wer später kommt und den bisherigen Zustand ändert. - Prinzip der Vorteilsanrechnung:
Wer die Umgestaltung einer Anlage verursacht, soll von deren Finanzierung insoweit befreit werden, als die nichtverursachende Partei daraus Vorteile zieht.
Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 40 Abs. 2 EBG).
Entscheide sind nur in der Originalsprache verfügbar.
Verfügung vom |
BVGer / REKO |
Kurztext |
19.04.2023 Nichteintretensentscheid (PDF, 42 kB, 25.05.2025) | 06.02.2023 A-2798/2023 |
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Nichteintretensentscheid des BAV vom 19.04.2023 betreffend Aufhebung Bahnübergang; Kostenverteilung der Ersatzerschliessung gestützt. Das BAV habe zu Recht die beschwerdeführende Grundeigentümerin auf das kantonale Verfahren verwiesen. |
Rechtskräftig | Erneuerung einer Schrankenanlage: Kostenbeteiligung der Strasse im Umfang des Vorteils, welcher bereits beim Bau bestand und durch die Erneuerung erhalten wird. | |
25.01.2023 Echallens (PDF, 137 kB, 27.03.2023) | Rechtskräftig | En présence d’une convention entre les parties, les coûts de renouvellement sont répartis conformément à celle-ci (art. 32 LCdF). |
Rechtskräftig | Erneuerung und Unterhalt einer Personenunterführung, Vorbestehen des Weges gegenüber der Eisenbahnlinie. |
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08.12.2021 Trélex (PDF, 134 kB, 02.06.2022) | Rechtskräftig | Participation à raison des avantages aux frais d’assainissement d’un passage à niveau. |
28.01.2021 Château-d'Oex (PDF, 301 kB, 22.03.2021) | Rechtskräftig | Renouvellement ordinaire de quatre passages à niveau et modification d’un passage à niveau (ajout de barrières). |
05.11.2019 Bauma (PDF, 1 MB, 27.01.2022) | Rechtskräftig | Verfügung mit der Feststellung, dass sich der Kanton Zürich an die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung des Bahnübergangs Sternenbergstrasse zu beteiligen hat. |
20.11.2018 Rochefort (PDF, 354 kB, 07.02.2019) | Rechtskräftig | Modification d’un croisement ; établissement d'un passage inférieur. Le chemin de fer (voie de communication qui a provoqué le croisement) supporte 85% des coûts ; le propriétaire du chemin supporte 15% de ces coûts conformément au principe de la participation à raison des avantages. |
23.05.2017 Le Verger (PDF, 216 kB, 07.02.2019) | Rechtskräftig | Etablissement d'un nouveau passage à niveau : le propriétaire de la route (nouvelle voie de communication) supporte 90% des coûts d'établissement et des coûts annuels effectifs d'entretien; le chemin de fer supporte 10% de ces coûts conformément au principe de la participation à raison des avantages. |
13.07.2016 Bänkliweg (PDF, 45 kB, 07.02.2019) | Rechtskräftig | Verfügung mit der Feststellung, dass nicht die Stadt, sondern weiterhin die SOB die Kosten für den Unterhalt der Wegüberführung Bänkliweg übernehmen muss. |
03.03.2016 Bethaniasteg (PDF, 47 kB, 07.02.2019) | Rechtskräftig | Verfügung des BAV betreffend Kreuzungsbauwerke und die damit verbundene Instandhaltungspflicht: Die BLS Netz AG können Instandhaltungskosten nicht einfach auf den Eigentümer des Bauwerks abgewälzen. |
08.04.2015 |
Erneuerung eines Bahnübergangs; keine Kostenbeteiligung der Gemeinde
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10.12.2013 |
Erneuerung einer Strassenüberführung: Kostenbeteiligung der Strasse im Umfang des Vorteils, welcher bereits beim Bau bestand und durch die Erneuerung erhalten wird.
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17.07.2012 Stettbach (PDF, 46 kB, 12.02.2015) |
11.06.2013 |
Verlegung Erdgasleitung: Die Kosten trägt im Wesentlichen die Bahn, da die Verlegung der Leitung durch ein Vorhaben der Bahn erforderlich wurde.
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13.01.2011 |
Kostenbeteiligungspflicht unmittelbarer Anstösser mit einem wesentlichen Sondervorteil
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Rechtskräftig |
Die Bahn trägt die Kosten einer Leiteinrichtung, die durch den Bau der Bahn erforderlich wurde.
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06.08.2008 Langnau-Trubschachen (PDF, 99 kB, 12.02.2015)
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Rechtskräftig |
Ersatz eines Gewässerdurchlasses: keine Kostenbeteiligung der Kanaleigentümerin |
27.10.2008 |
Eine Erneuerung führt insoweit zu einer Kostenbeteiligungspflicht, als ein vorbestehender Vorteil erhalten bleibt.
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19.05.2009 |
Sicherung eines Bahnübergangs: 50% Kostenbeteiligung der Strasse aufgrund der Verkehrsentwicklung
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Rechtskräftig |
Neue Unterführung: die Bahn trägt die Mehrkosten, die durch die Berücksichtigung einer Empfehlung der SBB verursacht wurde
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14.02.2007 Wädenswil (PDF, 138 kB, 12.02.2015)
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Rechtskräftig |
Kanton trägt 2/3 der Kosten der Erneuerung der Strasse |
Rechtskräftig |
Erneuerung eines Bahnübergangs; keine Kostenbeteiligung der Gemeinde
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Rechtskräftig, bestätigt durch 26.08.2008
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Verlegung einer Telekommunikationseinrichtung Die Bahn trägt die Kosten der Verlegung, die durch den Bahnbau erforderlich wurde |
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Rechtskräftig |
Sicherung eines Bahnübergangs: nicht mehr als 25% Kostenbeteiligung für die Eigentümerin des erschlossenen Grundstücks
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Rechtskräftig |
Erneuerung einer Überführung; keine Kostenbeteiligung der Gemeinde
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Rechtskräftig |
Erneuerung einer Personenunterführung: Kostenbeteiligungspflicht einer Gemeinde aufgrund ihres Begehrens
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22.09.2000 Fehraltorf (PDF, 2 MB, 22.09.2000) | Rechtskräftig |
Kostenteilung folgt im Wesentlichen der Verkehrsentwicklung |
05.04.2001 (REKO) A-2000-33 |
Grundlegender Entscheid zum Verursacherprinzip und zur Vorteilsanrechnung |