Nacht- und Sonntagsfahrverbot

In der Schweiz gilt für Lastwagen ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Das Nachtfahrverbot findet von 22 Uhr bis 5 Uhr Anwendung. Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt es in diesem Gebiet nicht.

Das Sonntags- und Nachtfahrverbot betrifft alle Motorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von mehr als 5 Tonnen und Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mitführen.

Wenn sich eine Fahrt am Sonntag oder während der Nacht nicht vermeiden lässt, kann eine Ausnahmebewilligung beantragt werden. Zuständig dafür ist der Kanton, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in welchem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnen soll. Für Fahrten aus dem Ausland in die Schweiz liegt die Zuständigkeit bei dem Kanton, in welchen die Einreise erfolgt.

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