Instrument für faire Investitionsentscheide auf dem Bahnnetz erstmals angewendet

Mit der Vorlage zur Organisation der Bahninfrastruktur (OBI) haben Bundesrat und Parlament verschiedene Instrumente geschaffen, um den diskriminierungsfreien Zugang zum Bahnnetz sicherzustellen. Dazu gehören Mitwirkungsrechte für die Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf Investitionen der Infrastrukturbetreibenden. Hierzu gibt es nun den ersten Anwendungsfall.

Bauarbeiten auf dem Schienennetz
Wenn auf dem Schienennetz gebaut werden soll, können betroffene Bahnen ihre Interessen einbringen.
© SBB Valentin Flauraud

Gemäss Artikel 37a des Eisenbahngesetzes, der per Anfang 2021 in Kraft trat, müssen die Infrastrukturbetreibenden den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern bei der Planung von Investitionsvorhaben auf ihrem Netz ein Mitwirkungsrecht einräumen. Die Bahnunternehmen können Anliegen, die von den Infrastrukturbetreibenden nicht berücksichtigt werden, laut Artikel 24 der Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zum Entscheid unterbreiten. Mit der Schaffung dieser Bestimmungen haben Bundesrat und Parlament sichergestellt, dass Bahnunternehmen auf Strecken anderer Bahnen ihre Interessen einbringen können und nicht diskriminiert werden.

Die neuen Bestimmungen sind nun erstmals zur Anwendung gekommen: SBB Infrastruktur plante, das Behindertengleichstellungsgesetz auf der Strecke Bern-Entlebuch-Luzern so umzusetzen, dass die bestehenden Perronanlagen reduziert werden und somit an drei Stellen die Kreuzung von Zügen mit gleichzeitigem Fahrgastwechsel nicht mehr möglich gewesen wäre. Die BLS als Hauptnutzerin dieser Strecke machte geltend, dass ihr so beträchtliche betriebliche Nachteile entstehen würden. Das BAV hat entschieden, dass die SBB ihre Sanierungspläne anpassen muss, damit die bisherigen Funktionalitäten der Strecke erhalten bleiben. Der Entscheid des BAV ist abschliessend.

 

BAV-News Nr. 90 Juni 2021

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