BAV prüft Abklärungen zum Behindertengleichstellungsgesetz

29.05.2024 – Bei der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes wollen die Bahnen bei rund 160 Bahnhöfen und Bahn-Haltestellen aus Verhältnismässigkeitsgründen auf bauliche Anpassungen verzichten. Das BAV hat bei ihnen Factsheets eingefordert, um sicherzustellen, dass die Verhältnismässigkeitsprüfungen korrekt und einheitlich erfolgt sind. Diese werden nun stichprobenweise geprüft.

Eine Person mit Krücken steigt bei einer Tür mit Rollstuhlsymbol in einen Zug ein.
Erhöhte Perrons sind wichtig, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität den öV selbständig nutzen können.
©BAV

Die Bahnen können gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) auf die barrierefreie Gestaltung von Bahnhöfen und Bahn-Haltestellen verzichten, wenn dies nicht verhältnismässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Passagieraufkommen im Verhältnis zu den Kosten nur sehr klein ist. Hier müssen dauerhaft Ersatzmassnahmen angeboten werden. Im Vordergrund steht die Hilfestellung durch Bahnpersonal vor Ort.

Für ihre Abklärungen zur Verhältnismässigkeit mussten die Bahnen ein vom Verband öffentlicher Verkehr entwickeltes und vom BAV zusammen mit den Behindertenorganisationen weiterentwickeltes Tool verwenden. Auf dieser Basis kamen die Bahnen bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von Ende 2023 zum Schluss, dass sie aus Verhältnismässigkeitsgründen in rund 160 Fällen auf bauliche Anpassungen verzichten wollen.

Um sicherzustellen, dass die Abklärungen korrekt und einheitlich erfolgt sind, hat das BAV bei den Bahnen zu jedem der rund 160 Fälle ein Factsheet eingefordert, in welcher die Unternehmen ihre Abklärungen zu dokumentieren hatten. Die Factsheets liegen nun grösstenteils vor. Das BAV wird risiko- und stichprobenorientiert rund 20 Prozent der Factsheets vertieft prüfen. Es wird pro Bahnunternehmen mindestens ein Projekt unter die Lupe nehmen. Ergänzend wird es Bahnhöfe mit vergleichsweise grossem Passagieraufkommen prüfen sowie Bahnhöfe, die eine öV-Knoten-Funktion haben oder bei denen sich Institutionen von Betroffenen in der Nähe befinden.

Das BAV setzt damit auch eine Empfehlung um, welche die Eidgenössischen Finanzkontrolle im Rahmen einer Prüfung der BehiG-Umsetzung bei den Bahnhöfen dem BAV abgegeben hatte.

 

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