BAV setzt Prioritäten bei Baubewilligungsverfahren

27.10.2022 - Das Bundesamt für Verkehr (BAV) fokussiert den Einsatz seiner Fachleute bei den Plangenehmigungsverfahren auf komplexe Grossprojekte und Projekte für die Behindertengerechtigkeit. Um dies zu ermöglichen, hat es eine Reihe kleinerer Bauprojekte, die keinen direkten Einfluss auf die Sicherheit des Bahnbetriebs haben, von der Plangenehmigungs-Pflicht befreit. Eine entsprechende Richtlinie ist seit Mitte Oktober in Kraft.

Bauarbeiten im Bahnhof Bern
Die zahlreichen Bauvorhaben auf dem Bahnnetz beanspruchen das BAV stark.
© BAV

Bauten und Anlagen im Bereich Eisenbahn, Tram, Trolleybus, Seilbahn und Schifffahrt brauchen eine Plangenehmigung des BAV. Dies entspricht einer Baubewilligung. Jedes Jahr werden rund 500 Gesuche bearbeitet. Weil per Ende 2023 die Frist zur Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) abläuft, treffen im BAV derzeit sehr viele Plangenehmigungsgesuche für Bahnhofs-Umbauten ein. Zudem sind Verfahren zu verschiedenen komplexen und grossen Bahn-Ausbauprojekten im Gang. Um die Bewilligungsverfahren trotzdem zügig und gut bewältigen zu können, hat das BAV verschiedene Massnahmen ergriffen. Unter anderem hat es per 14. Oktober eine Richtlinie zu genehmigungsfreien Bauvorhaben in Kraft gesetzt. Mit dieser wird für eine Reihe nicht direkt sicherheitsrelevanter, kleinerer Bauvorhaben auf ein Bewilligungsverfahren verzichtet. Damit entfallen zwischen 100 und 200 Plangenehmigungsverfahren pro Jahr. Die Ressourcen des BAV können damit noch gezielter für die anderen Vorhaben eingesetzt werden, insbesondere für die Bearbeitung der zusätzlichen BehiG-Projekte sowie der grossen Ausbauvorhaben.

Die Richtlinie stützt sich auf die Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen. Diese hält fest, dass Bauten und Anlagen ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt werden können, wenn sie keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren und keine Bewilligungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erfordern. Im Anhang der Verordnung sind die Bauten, die ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt werden können, aufgeführt. Mit seiner neuen Richtlinie konkretisiert das BAV diese Auflistung. Basis hierfür ist die praktische Erfahrung der letzten Jahre, welche aufgezeigt hat, wo Verfahren notwendig und sinnvoll sind bzw. wo auf ein Verfahren verzichtet werden kann. Insbesondere die Befreiung vieler Perrondach-Sanierungen und Fahrbahnerneuerungen von der Bewilligungspflicht schafft personellen Spielraum für andere Verfahren. Weiter werden mit der Richtlinie praktisch alle elektrischen Bauteile von Eisenbahnanlagen für genehmigungsfrei erklärt, die im 50-Herz-Netz («Haushaltsstrom») bereits bewilligungsfrei sind. Schliesslich werden die Regelungen aus dem Raumplanungsrecht für die Genehmigungsfreiheit von Solaranlagen auch für die Dächer bestehender Eisenbahnanlagen übernommen, womit solche Anlagen auch dort künftig genehmigungsfrei installiert werden können.

Die Bahnunternehmen sind dafür verantwortlich, dass sie bei der Realisierung von genehmigungsfreien Bauvorhaben alle rechtlichen Vorschriften einhalten. Im Rahmen seiner Aufsicht über den Betrieb der Eisenbahnen kann das BAV anlässlich von Audits oder Betriebskontrollen nachträglich die Nachweise über die vorschriftsgemässe Ausführung eines bewilligungsfreien Vorhabens einfordern.

Verordnung: SR 742.142.1 - Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE) (admin.ch)

Richtlinie: Bundesamt für Verkehr BAV Genehmigungsfreie Bauvorhaben (admin.ch)

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/publikationen/bav-news-blog/12-2022.html