Veröffentlicht am 28. Mai 2025
Passagierschifffahrt
Die Fahrgastschifffahrt auf den Schweizer Seen und Flüssen dient vor allem dem Tourismus und dem Ausflugsverkehr. Einzelne Linien haben eine grosse Bedeutung für Berufspendler, zum Beispiel im Grenzverkehr am Genfersee.

Jährlich befördern die grossen, eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsgesellschaften über 13 Millionen Fahrgäste – ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor. Die öffentliche Schifffahrt ist ein integraler Bestandteil des Gesamtsystems des öffentlichen Verkehrs. Die Fahrpläne der Schiffe sind mit denen des Landverkehrs abgestimmt.
Auf dem Genfersee, dem Vierwaldstättersee, dem Zürichsee, dem Greifensee, dem Walensee und den Tessiner Seen verkehren Schiffe ganzjährig auf Verbindungen, die im Landverkehr nur mit grossen Umwegen bedient werden könnten. Dazu kommen die Autofähren auf dem Bodensee, dem Zürichsee und im Sommerhalbjahr auf dem Vierwaldstättersee.
Für den Schiffsverkehr, der im Linienverkehr mit Erschliessungsfunktion erfolgt, wird eine eidgenössische Konzession benötigt. Neben den konzessionierten Schifffahrtsunternehmen bieten weitere Unternehmen Rundfahrten auf Seen und Flüssen an. Wassertaxis dienen dem Bedarfsverkehr auf einigen Seen und Flüssen. Im Ausflugsverkehr werden auch kleinere Fähren auf Flüssen eingesetzt. Für gewisse dieser Dienstleistungen ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.
Eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt
Im konzessionierten Schiffsverkehr mit Erschliessungsfunktion gelten besondere Regeln. Auf dieser Seite finden sich Informationen, Richtlinien und Hilfsmittel, welche die Schifffahrtsunternehmen unterstützen.
Für den Schiffsverkehr, der im Linienverkehr mit Erschliessungsfunktion erfolgt, wird eine eidgenössische Konzession benötigt. Das BAV als Aufsichtsbehörde ist zuständig für die Zulassung der Schiffe und die Durchführung der Schiffsführerprüfungen der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmungen. Die Kandidaten sind bei einem Schifffahrtsunternehmen angestellt und werden von diesem für die theoretische und die praktische Prüfung beim BAV angemeldet.
Zudem legt das BAV für die eidgenössisch konzessionierten Unternehmen in Rundschreiben die Auslegung von Rechtsvorschriften fest und informiert über weitere Vorgaben.
Informationen und Dokumente
Informationen zur Schiffsführerprüfung für Fahrgastschiffe
PDF164.73 kB27. Januar 2025
Termine theoretische Schiffsführerprüfungen
PDF169.60 kB30. November 2025
Antrag zur Schiffsführerprüfung
Word60.07 kB9. September 2024
Prüfungsprotokoll für den Deckdienst
PDF13.89 kB8. September 2016
Prüfungsfragen Schiffsführer Kategorie B
PDF243.93 kB28. Februar 2017
Anleitung zur Erweiterung des Fahrgebietes
PDF308.09 kB3. Dezember 2018
Antrag auf eine Erweiterung des Fahrgebietes
Word56.66 kB26. November 2018
Richtlinie
Richtlinie über die Anerkennung von Organisationen, die Ausbildungskurse für Schiffsradar und Prüfungen zum Erwerb des amtlichen Radarpatentes anbieten (Artikel 88a Abs. 2 Binnenschifffahrtsverordnung , BSV)
PDF779.64 kB25. September 2014
Richtlinie theoretische Schiffsführerprüfung Kategorien B und C
PDF312.20 kB20. November 2025
Lernziele Theoretische Prüfung Kategorie B, Teil II
PDF173.31 kB20. November 2025
Nur die hier publizierten Rundschreiben sind in Kraft. Alle weiteren Rundschreiben wurden aufgehoben und ihre Inhalte in die Gesetzgebung zur Schifffahrt integriert.
RS-KTU Nr. 03
Zusammenkoppelung von Schiffen bei Extrafahrten
PDF229.86 kB23. Juli 2013
RS-KTU Nr. 03 - 1
Zusammenkopplung von Schiffen bei Extrafahrten, Rundschreiben des BAV vom 27. November 1996
PDF28.78 kB24. Juli 2013
RS-KTU Nr. 06
Zulassung von Fahrgastschiffen bei Neu- oder Umbauten
PDF191.03 kB23. Juli 2013
RS-KTU Nr. 08
Einsatz von angemieteten Fahrgastschiffen
PDF101.28 kB23. Juli 2013
RS-KTU NR. 13-1
Grundsätze betreffend den Einsatz von Grillschiffen
PDF101.87 kB11. Juni 2025
RS-KTU Nr. 18-1
Rahmenbedingungen für die praktische Schiffsführerprüfung auf KTU-Fahrgastschiffen
PDF182.96 kB10. März 2022
RS-KTU NR. 26-2
Medizinische Untersuchungen des nautischen Personals
PDF185.90 kB11. Juni 2025
RS-KTU NR. 28-1
Meldepflicht bei Ereignissen
PDF200.10 kB11. Juni 2025
RS-KTU Nr. 29
Anpassungen der Fahrgastschiffe und Anlagen an das BehiG bis 31. Dezember 2023
PDF759.83 kB26. Januar 2021
RS-KTU Nr. 30
Sicherheit beim Landemanöver
PDF455.96 kB23. August 2021
RS-KTU Nr. 31
Cybersicherheit
PDF182.16 kB10. März 2022
RS-KTU NR. 32
Stabilitätskontrolle bei der Rumpfinspektion
PDF88.54 kB11. Juni 2025
RS-KTU NR. 33
Einrichtungen zum Verschliessen von Zu- und Abluftöffnungen
PDF88.85 kB11. Juni 2025
Richtlinie zu Art 57 SBV Beilage 3 - Tabelle praktische Beispiele 03-2025
PDF90.10 kB5. November 2025
Richtlinie zu Art 57 SBV Beilage 2 - Si-relevante Themen 03-2025
PDF61.20 kB5. November 2025
Richtlinie zu Artikel 57 der Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen
PDF382.44 kB1. Juni 2025
Sachverständigenrichtlinie Schifffahrt SV-RL SF
PDF754.26 kB15. Mai 2025
Anforderungen an Planvorlagen für Landungsanlagen der konzessionierten Binnenschifffahrt
PDF329.56 kB1. März 2017
Mit dem Leitfaden für BehiG-Sachverständige «Schiffe» samt Checkliste soll gewährleistet werden, dass die Nachweise zur Einhaltung der bundesrechtlichen Bestimmungen anhand der BehiG-Sachverständigenberichte auf einer einheitlichen Grundlage basieren.
FAQ Passagierschifffahrt
Antworten auf die häufigsten Fragen zur Passagierschifffahrt.
Bedeutung der Fahrgastschifffahrt
Die Fahrgastschifffahrt auf den Schweizer Seen und Flüssen dient vor Allem dem Tourismus und dem Ausflugsverkehr. Die Schiffe sind von den Seen nicht wegzudenken und tragen zur Attraktivität der Schweiz als Tourismusdestination bei. Jährlich befördern sie über 13 Millionen Fahrgäste. So hat die Fahrgastschifffahrt in der Schweiz wirtschaftliche Bedeutung.
Die öffentliche Schifffahrt ist auch ein integraler Bestandteil des Gesamtsystems des öffentlichen Verkehrs, zumindest im Saisonverkehr. Die Fahrpläne der Schiffe sind mit denen des Landverkehrs abgestimmt. Auf dem Genfersee, dem Vierwaldstättersee, dem Zürichsee, dem Greifensee, dem Walensee und dem Langensee verkehren Schiffe auch ganzjährig im Linienverkehr auf Verbindungen, die im Landverkehr nur mit grossen Umwegen bedient werden könnten. Dazu kommen noch die Autofähren auf dem Bodensee und dem Zürichsee. Für den Schiffsverkehr, der im Linienverkehr mit Erschliessungsfunktion erfolgt, wird eine eidgenössische Konzession benötigt. Die grössten eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen sind im Verband der Schweizer Schifffahrtsunternehmen (VSSU) zusammengeschlossen.
Neben den konzessionierten Schifffahrtsunternehmen bieten weitere Unternehmen Rundfahrten auf Seen und Flüssen an. Wassertaxis dienen dem Bedarfsverkehr auf einigen Seen und Flüssen. Im Ausflugsverkehr werden auch kleinere Fähren auf Flüssen eingesetzt.
Statistiken Fahrgastschifffahrt
Statistiken zu Aspekten der Fahrgastschifffahrt werden von verschiedenen Stellen veröffentlicht. Das Bundesamt für Statistik gibt unter dem Thema «Personenverkehr» auch Statistiken zur Schifffahrt heraus. Der Verband der Schweizer Schifffahrtsunternehmen (VSSU), in welchem die grössten eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen zusammengeschlossen sind, berichtet regelmässig über die Aktivitäten seiner Mitglieder. Allerdings muss bedacht werden, dass nicht alle Schifffahrtsunternehmen Mitglieder des VSSU sind. Fachzeitschriften, wie die «Dampferzeitung», geben Statistiken und weitere Informationen zur Fahrgastschifffahrt heraus.
Ausweis und Konzession für Kursschifffahrt
Zum Führen von Fahrgastschiffen ist ein Schiffsführerausweis der Kategorie B (mit jeweiligen Unterkategorien) nötig.
Kursschiffe werden von eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (KTU) betrieben. Da ihr Betrieb vom Bund beaufsichtigt wird, stellt das Bundesamt für Verkehr (BAV) die eidgenössischen Führerausweise zum Führen von Schiffen der KTU aus. Die KTU sind für die Ausbildung der Kandidaten zuständig; das BAV führt die theoretischen und praktischen Prüfungen zum Erwerb des Schiffsführerausweises durch. Die Kantone sind die zuständigen Stellen für den Erwerb von Schiffsführerausweisen der Kategorie B, falls die Fahrgastschiffe nicht von einer KTU betrieben werden. (Siehe nächste Frage «Ich möchte Fahrgäste auf einem Schiff transportieren. Brauche ich dazu eine besondere Bewilligung und/oder einen besonderen Schiffsführerausweis und wie bekomme ich diese?»)
Zwischen dem Personal und der KTU besteht eine enge Verbindung. Diese basiert normalerweise auf dem Arbeitsvertrag. Eine private Person kann nicht unabhängig von einer KTU eine Ausbildung und Prüfung zum Schiffsführer von Kursschiffen absolvieren. Kandidaten müssen ausserdem gewisse medizinische Mindestanforderungen erfüllen und dazu eine Untersuchung bei einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Diese ist, abhängig vom Alter, in regelmässigen Abständen zu wiederholen.
Die Ausbildung zum Schiffsführer erfolgt in mehreren Etappen. Ein Kandidat muss in der 1. Etappe zunächst den nautischen Dienstgrad des «Leichtmatrosen» erwerben (Mindestalter bei Prüfung 16 Jahre). Dazu ist eine theoretische Ausbildung von mindesten 25 Stunden und eine praktische Ausbildungszeit von mindestens 15 Tagen Fahrtzeit zu absolvieren. Am Ende dieser Ausbildung wird der Kandidat von der KTU geprüft und erhält bei bestandener Prüfung den nautischen Dienstgrad «Leichtmatrose».
In der 2. Etappe erwirbt der Kandidat den nautischen Dienstgrad «Matrose» (Mindestalter bei Ernennung 20 Jahre). Dazu muss er eine Fahrzeit von 75 Tagen als Leichtmatrose auf einem Fahrgastschiff der KTU absolvieren. Eine zusätzliche Prüfung ist nicht erforderlich.
Anschliessend kann die Ausbildung zum Schiffsführer begonnen werden (3. Etappe, Mindestalter bei Prüfung 21 Jahre). Es gibt verschieden Ausweisunterkategorien, die zur Führung von Fahrgastschiffen mit unterschiedlicher Personenzahl und unterschiedlichen Antriebssystemen berechtigen. Die Ausbildungsdauer (Anzahl der Fahrtage) richtet sich nach der gewünschten Ausweisunterkategorie.
Die eidgenössische Schiffsführerprüfung für Fahrgastschiffe besteht aus einer schriftlichen Theorieprüfung und einer anschliessenden praktischen Prüfung. Diese Reihenfolge kann nicht geändert werden. Die Anmeldung beim BAV kann nur über eine KTU erfolgen. Zudem muss zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung eine bestimmte Anzahl von Fahrtagen als Schiffsführerkandidat absolviert worden sein.
Die Prüfungstermine für die schriftliche Theorieprüfung beim BAV sind unter folgendem Link einsehbar: Schiffsführerprüfung. Das Datum der praktischen Prüfung wird fallweise zwischen der KTU und dem BAV vereinbart.
Der Schiffsführerausweis der Kategorie B (Fahrgastschiffe) gilt nur auf dem Gewässer, auf dem die Prüfung abgelegt wurde. Er beinhaltet auch die Ausweiskategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb) und, je nach Ausweiskategorie, auch die Ausweiskategorie C (Güterschiffe).
Für den Schiffsverkehr, der im Linienverkehr mit Erschliessungsfunktion erfolgt, wird eine eidgenössische Konzession benötigt. Konzessionen werden vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Im BAV ist die Sektion «Personenverkehr» zuständig.
Sofern keine eidgenössische Konzession erforderlich ist, ist allenfalls eine kantonale Bewilligung erforderlich (z.B. Schülertransporte oder Zubringertransporte zu einem Restaurant). Es gibt auch bestimmte Fahrten, welche ohne Konzession und ohne Bewilligungen durchgeführt werden können (z. B. Schiffstaxi-Betriebe oder Rundfahrten mit gleichem Ausgangs- und Endpunkt für alle Passagiere).
Zum Führen von Schiffen, die von eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (KTU) betrieben werden, ist ein eidgenössischer Führerausweis nötig. Zum Erwerb des eidgenössischen Führerausweises siehe Frage «Wie kann ich Kapitän auf einem Kursschiff werden?».
Die Kantone sind die zuständigen Stellen für den Erwerb von Schiffsführerausweisen, falls die Schiffe nicht von einer KTU betrieben werden. Schiffe, die für maximal zwölf Fahrgäste zugelassen sind, können mit dem Schiffsführerausweis der Kategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb) oder der Kategorie D (Segelschiffe) geführt werden. Zum Führen von Schiffen, die nach Schiffsausweis für den Transport von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, ist ein Schiffsführerausweis der Kategorie B (Fahrgastschiffe) erforderlich. Die Kantone stellen den Schiffsführerausweis für Fahrgastschiffe aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung aus. Die Bedingungen für die Ausbildung und Prüfung sind die gleichen, wie sie auch für Schiffsführer von KTU gelten.
Zusätzlich wird auf das Merkblatt Nr. 11 der Vereinigung der Schifffahrtsämter verwiesen.
Zum Führen von Fahrgastschiffen auf dem Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel wird das Grosse Rheinpatent oder das Kleine Rheinpatent (für Schiffe, die zum Transport von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind) benötigt. Zum Führen von Fahrgastschiffen auf dem Rhein oberhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel bis nach Rheinfelden wird das Grosse Hochrheinpatent oder das Kleine Hochrheinpatent (für Schiffe, die zum Transport von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind) benötigt. Die Schweizerischen Rheinhäfen in Basel sind verantwortlich für die Prüfung und Ausfertigung der Patente für den Rhein.
- Binnenschifffahrtsverordnung Art. 79
- Binnenschifffahrtsverordnung Art. 82
- Schiffbauverordnung Art. 43 - 45
- Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.02
- Verordnung über die Personenbeförderung Art. 5 - 7
- Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein §1.03
- Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein §1.04
- Liste der Kantonalen Schifffahrtsämter
- Schweizerische Rheinhäfen
STCW ist English: International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers
Für die schweizerische Binnenschifffahrt besteht keine generelle Rechtsgrundlage zur Anerkennung von ausländischen, maritimen Fähigkeitsausweisen. Zum Führen gewerbsmässig genutzter Schiffe in der Schweiz wird ein entsprechender schweizerischer Führerausweis benötigt.
Beim Erwerb eines schweizerischen Führerausweises für Kursschiffe können ausländische Qualifikationen und Berufserfahrung anerkannt werden. Die theoretische und praktische Prüfung, welche alle Kandidaten ablegen müssen, ist auch für Kandidaten mit ausländischen Qualifikationen und Erfahrung Pflicht. Bei den Fahrzeiten, die ein Kandidat vor der praktischen Schiffsführerprüfung vorzuweisen hat, werden auch die Fahrzeiten auf ausländischen Schiffen (oder schweizerischen Hochseeschiffen) berücksichtigt.
Wer einen schweizerischen Ausweis für das Führen von Schiffen bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (öffentliche Fahrgastschifffahrt) erwerben will, muss beim Bundesamt für Verkehr vom Unternehmen zur Prüfung angemeldet werden. Eine Privatperson kann nicht unabhängig von einem Schifffahrtsunternehmen eine Ausbildung und die Prüfung zum Führen von Kursschiffen absolvieren.
Die Kantone sind zuständig für das Erteilen von Ausweisen für die sonstige, nicht öffentliche Fahrgastschifffahrt und die Güterschifffahrt.
Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung legt Fahrzeiten fest, die Bewerber für das Schifferpatent der Kategorie B (Fahrgastschiffe) oder der Kategorie C (Güterschiffe) nachweisen müssen. Mindestens ein Teil der Fahrzeit muss auf dem Bodensee erfolgt sein; ein Teil der Fahrzeit kann auch auf anderen Gewässern stattgefunden haben.
Zum gewerbsmässigen Führen von schweizerischen Schiffen wird ein schweizerischer Führerausweis benötigt. Ein ausländischer Führerausweis kann nicht prüfungsfrei in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
Beim Erwerb eines schweizerischen Führerausweises für Kursschiffe können ausländische Qualifikationen und Berufserfahrung aber anerkannt werden. Die theoretische und praktische Prüfung, welche alle Kandidaten ablegen müssen, ist auch für Kandidaten mit ausländischen Qualifikationen und Erfahrung Pflicht. Bei den Fahrzeiten, die ein Kandidat vor der praktischen Schiffsführerprüfung vorzuweisen hat, werden auch die Fahrzeiten auf ausländischen Schiffen berücksichtigt.
Wer einen schweizerischen Ausweis für das Führen von Schiffen bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (öffentliche Fahrgastschifffahrt) erwerben will, muss beim Bundesamt für Verkehr vom Unternehmen zur Prüfung angemeldet werden. Eine Privatperson kann nicht unabhängig von einem Schifffahrtsunternehmen eine Ausbildung und die Prüfung zum Führen von Kursschiffen absolvieren.
Die Kantone sind zuständig für das Erteilen von Ausweisen für die sonstige, nicht öffentliche Fahrgastschifffahrt und die Güterschifffahrt.
Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung legt Fahrzeiten fest, die Bewerber für das Schifferpatent der Kategorie B (Fahrgastschiffe) oder der Kategorie C (Güterschiffe) nachweisen müssen. Mindestens ein Teil der Fahrzeit muss auf dem Bodensee erfolgt sein; ein Teil der Fahrzeit kann auch auf anderen Gewässern stattgefunden haben.
Auf dem Rhein unterhalb der Mittleren Brücke in Basel gelten auch Schiffsführerzeugnisse, wenn diese als gleichwertig mit einem Rheinpatent anerkannt werden. Auf dem Hochrhein zwischen der Mittleren Brücke in Basel und Rheinfelden müssen Kandidaten mit einem als gleichwertig anerkannten Ausweis bei der Prüfung zum Erwerb des Hochrheinpatents nur die Kenntnis der auf dem Hochrhein geltenden Verordnungen und Bestimmungen sowie die Streckenkenntnis nachweisen.
- Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91a
- Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein, § 1.03 und § 3.05
- Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.04
- Schiffbauverordnung Artikel 45
- Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung
- Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, §11.01 und § 20.03
