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Veröffentlicht am 28. Mai 2025

Vorschriften

Hier finden sich die allgemeinen Vorschriften zur Schifffahrt. Spezifische Vorschriften für die Passagierschifffahrt, für die Freizeitschifffahrt in der Schweiz und für die Schifffahrt auf dem Rhein finden sich auf den entsprechenden Seiten.

Die wichtigsten Verhaltensregeln für Wassersportlerinnen und -sportler

Gesetz und Verordnung

Rundschreiben an die kantonalen Schifffahrtsämter

Dateien der Schifffahrtszeichen nach Anhang 4 der Binnenschifffahrtsverordnung

Die Dateibezeichnungen stimmen mit den Bezeichnungen im Anhang 4 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1) überein. Die Dateien dürfen frei verwendet werden. Für die Gestaltung der Schifffahrtszeichen siehe «Allgemeines» im Anhang 4 der BSV.

Sportboote

Bezeichnung technischer Normen für Sportboote, unvollständige Sportboote und Bauteile:

BBl 2024 1611

Die technischen Normen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1954 aufgeführt sind, sind in folgendem Dokument zu finden:

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1197

Neuartige Wassersportgeräte

Motoren

Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)

Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm)

Grenzgewässerabkommen

Die schweizerische Landesgrenze verläuft an verschiedenen Orten entlang von Seen oder Flüssen . Der Schiffsverkehr auf diesen Gewässern wird in Grenzgewässerabkommen mit den betreffenden Nachbarländern geregelt.

Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO)

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee

Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

Dieses Dokument erläutert die Auslegung von Art. 14 des Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee.

Die Betreiber von nicht konzessionierten Schiffen, die auf dem Lago Maggiore und dem Luganersee gewerbsmässig Personen befördern, benötigen für Fahrten in den Hoheitsgewässern des anderen Staates (Italien für schweizerische Unternehmen - Schweiz für italienische Unternehmen) einen " zusätzlichen Vermerk " für die Bewilligung.

Dieses Dokument enthält auch Informationen über die Unterlagen, die für die Ausstellung des zusätzlichen Vermerks erforderlich sind.

Schweizerische Unternehmen müssen sich an das Bundesamt für Verkehr wenden: Schifffahrt@bav.admin.ch mit Kopie an das Ufficio della Motorizzazione Civile di Milano: navigazione.upmi@mit.gov.it.

FAQ Vorschriften zur Schifffahrt

Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Vorschriften zur Schifffahrt.

Rekurse gegen kantonale Entscheide

Ausweise für Führen eines Schiffes

Ausweise für die Radarfahrt

Anerkennung Rheinpatent bzw. ausländischer Ausweise auf Schweizer Gewässern

Ausländisches Radarpatent

Definition Schiff

Schiff zum Wohnen

Baubestimmungen für Schiffe

Zugelassene Motoren, Abgaswartung

Zuständigkeit für Zulassung von Schiffen, Vorschriften für Import von Schiffen

Bundesamt für Verkehr BAV

Sektion Schifffahrt
Mühlestrasse 6
3063 Ittigen