Dispositions du droit de la surveillance (art. 52 LTV)

Les transports publics de voyageurs sont soumis à la surveillance de l'OFT. Vous trouverez ci-après des décisions du droit de la surveillance que l'OFT a édictées conformément à l'art. 52 de la loi sur le transport de voyageurs (LTV).


Konzession kann zur Beförderung von Gütern verpflichten

Wer ein Monopol inne hat, kann aus der (Infrastruktur- bzw. Personenbeförderungs-) Konzession verpflichtet werden, auch Güter zu befördern.
Verfügung vom 21.05.2015 - Konzession kann zur Beförderung von Gütern verpflichten (PDF, 57 kB, 11.06.2015)

Verspätung im internationalen Verkehr

Wer im internationalen Verkehr mit einer Verspätung von 120 Minuten oder mehr ankommt, hat Anspruch auf Erstattung von 50% des Beförderungspreises. Zu erstatten sind 50% des Beförderungspreises vom Abfahrts- bis zum Zielort und nicht nur 50% des auf den verspäteten Zug entfallenden Beförderungsentgelts.

Verfügung vom 15.04.2014 - Verspätung im internationalen Verkehr (PDF, 78 kB, 11.11.2014)

Wesentlicher Teil des Beförderungsentgelts bezahlt

Wer einen nicht vernachlässigbaren Teil des geschuldeten Beförderungsentgelts bezahlt hat, darf allenfalls als Graufahrer, nicht aber als Schwarzfahrer behandelt werden.

Verfügung vom 02.08.2013 - Wesentlicher Teil des Beförderungsentgelts bezahlt (PDF, 69 kB, 05.06.2014)

Nachtzuschlag

Neben dem Nachtzuschlag darf nur dann zusätzlich noch ein Schwarzfahrerzuschlag verlangt werden, wenn der Reisende hat wissen müssen, dass er einen Nachtzuschlag braucht. Der Nachtzuschlag muss in jedem Fall gelöst werden.

Verfügung vom 03.05.2013 - Nachtzuschlag (PDF, 67 kB, 05.06.2014)

GA-Inhaber

Ein GA-Inhaber kann nicht Schwarzfahrer sein. Die Zuschlagsforderung kann max. 30 und nicht 140 Franken sein, wenn er sein Abo nicht am Schalter vorweist. Weist der GA-Inhaber sein Abo wie in den Tarifen vorgesehen am Schalter vor, ist der Zuschlag natürlich nur wie in den Tarifen vorgesehen Fr. 5.-.

Verfügung vom 16.04.2013 - GA-Inhaber (PDF, 60 kB, 05.06.2014)

Abonnement vergessen

Von Personen die ihr Abo vergessen haben aber sonst keinen Einnahmeausfall verursachen, darf maximal ein Zuschlag in Höhe des verursachten Aufwands verlangt werden. Wer ein gültiges Abo hat und sich über seine Identität ausweisen kann, zahlt max. Fr. 20.- (wenn unverzüglich bezahlt wird). Im Ergebnis ist die im Tarif 600.5 vorgenommene Differenzierung (Fr. 90 für Reisende ohne gültigen Fahrausweis und Fr. 70 für Reisende mit teilgültigem Fahrausweis also ungenügend).

Verfügung vom 19.12.2012 - Abonnement vergessen (PDF, 68 kB, 05.06.2014)

Elektronisches Billett

Ein Zuschlag wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis darf nicht erhoben werden, wenn das elektronische Billett vor der tatsächlichen Abfahrt des Zuges erworben wurde. Die tarifliche Regel, wonach die fahrplanmässige Abfahrt massgeblich sei, darf nicht mehr angewendet werden.

Verfügung vom 03.10.2012 - Elektronisches Billett (PDF, 70 kB, 05.06.2014)

https://www.bav.admin.ch/content/bav/fr/home/droit/decisions-de-l-office/dispositions-du-droit-de-la-surveillance.html