En tant qu’autorité de surveillance du transport public de voyageurs, l’OFT veille au respect de la loi sur le transport de voyageurs. Si les prescriptions de cette loi ne sont pas respectées, l’OFT peut prononcer une décision relevant du droit de la surveillance.
Vous trouverez ci-après des décisions du droit de la surveillance que l'OFT a édictées conformément à l'art. 52 de la loi sur le transport de voyageurs (LTV).
Les décisions ne sont disponibles que dans leur langue de rédaction.
Konzession kann zur Beförderung von Gütern verpflichten
Wer ein Monopol inne hat, kann aus der (Infrastruktur- bzw. Personenbeförderungs-) Konzession verpflichtet werden, auch Güter zu befördern.
Verspätung im internationalen Verkehr
Wer im internationalen Verkehr mit einer Verspätung von 120 Minuten oder mehr ankommt, hat Anspruch auf Erstattung von 50% des Beförderungspreises. Zu erstatten sind 50% des Beförderungspreises vom Abfahrts- bis zum Zielort und nicht nur 50% des auf den verspäteten Zug entfallenden Beförderungsentgelts.
Wesentlicher Teil des Beförderungsentgelts bezahlt
Wer einen nicht vernachlässigbaren Teil des geschuldeten Beförderungsentgelts bezahlt hat, darf allenfalls als Graufahrer, nicht aber als Schwarzfahrer behandelt werden.
Wesentlicher Teil des Beförderungsentgelts bezahlt - Verfügung vom 2.8.2013 (PDF, 69 kB, 05.06.2014)
Nachtzuschlag
Neben dem Nachtzuschlag darf nur dann zusätzlich noch ein Schwarzfahrerzuschlag verlangt werden, wenn der Reisende hat wissen müssen, dass er einen Nachtzuschlag braucht. Der Nachtzuschlag muss in jedem Fall gelöst werden.
GA-Inhaber
Ein GA-Inhaber kann nicht Schwarzfahrer sein. Die Zuschlagsforderung kann max. 30 und nicht 140 Franken sein, wenn er sein Abo nicht am Schalter vorweist. Weist der GA-Inhaber sein Abo wie in den Tarifen vorgesehen am Schalter vor, ist der Zuschlag natürlich nur wie in den Tarifen vorgesehen Fr. 5.-.
Abonnement vergessen
Von Personen die ihr Abo vergessen haben aber sonst keinen Einnahmeausfall verursachen, darf maximal ein Zuschlag in Höhe des verursachten Aufwands verlangt werden. Wer ein gültiges Abo hat und sich über seine Identität ausweisen kann, zahlt max. Fr. 20.- (wenn unverzüglich bezahlt wird). Im Ergebnis ist die im Tarif 600.5 vorgenommene Differenzierung (Fr. 90 für Reisende ohne gültigen Fahrausweis und Fr. 70 für Reisende mit teilgültigem Fahrausweis also ungenügend).
Elektronisches Billett
Ein Zuschlag wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis darf nicht erhoben werden, wenn das elektronische Billett vor der tatsächlichen Abfahrt des Zuges erworben wurde. Die tarifliche Regel, wonach die fahrplanmässige Abfahrt massgeblich sei, darf nicht mehr angewendet werden.