Welche Rettungsmittel müssen auf Schiffen mitgeführt werden?

Auf allen Schiffen müssen für jede Person an Bord Rettungsmittel mitgeführt werden. Ausgenommen sind Ruderboote und wettkampftaugliche Wassersportgeräte, die auf Seen in der inneren und äusseren Uferzone (bis zu 300 m vom Ufer) verkehren. In diesem Bereich besteht keine Pflicht zum Mitführen von Rettungsmitteln. Das Anlegen der Rettungswesten wird insbesondere in Situationen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko empfohlen, ist aber nicht Pflicht.

Schweizer Gewässer und Grenzgewässer ausser Bodensee: Einzelgeräte, wie Rettungswesten mit Kragen, müssen mindestens 75 N Auftrieb haben. Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden. Zusätzlich müssen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, die einen Maschinenantrieb mit über 30 kW Leistung haben, sowie auf Segelschiffen, die eine Segelfläche von mehr als 15 m2 haben, ein Rettungswurfgerät (Rettungsring oder Rettungsweste) mit 75 N Auftrieb und eine Wurfleine von 10 m Länge vorhanden sein. Auch bestimmte Sammelrettungsmittel, wie zum Beispiel Rettungsinseln oder Rettungsboote, sind zugelassen. Ihr Einsatz ist aber eher für grössere (Fahrgast-) Schiffe geeignet.

Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Rettungsgeräte das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. Wettkampftaugliche Wassersportgeräte sind in Art. 134a der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) definiert. Dazu zählen unter anderem Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-up-Paddeln und dergleichen. Schwimmhilfen sind besondere Rettungswesten, die Bewegungsfreiheit des Trägers weniger beeinflussen als grössere Rettungswesten.

Bodensee: Für jede Person an Bord mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr muss eine Rettungsweste mit Kragen und mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden. Für jede Person mit einem Körpergewicht unter 40 kg muss eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mitgeführt werden. Auf Vergnügungsschiffen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelschiffen mit festem Ballast müssen zusätzlich ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.  Auf Drachensegelbrettern, Segelsurfbrettern, Segeljollen oder Mehrrumpfbooten, Kanus oder Kajaks können auch Schwimmhilfen anstatt der Rettungswesten getragen oder mitgeführt werden.

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134a

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 53

Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art.13.20

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee Art. 4

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee Art. 4

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/701-f.html