Die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) unterscheidet Strandboote und Schlauchboote. Umgangssprachlich werden diese Boote «Gummiboote» genannt. Schlauchboote, welche kleiner als 2.5 m sind und alle Strandboote, egal welcher Länge, dürfen sich nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. Schlauchboote über 2.5 m dürfen sich auch ausserhalb dieser Zonen bewegen und müssen in diesem Fall immatrikuliert sein. Schlauchboote bis 4 m Länge müssen nicht zwingend immatrikuliert werden, d. h. sie benötigen kein amtliches Kennzeichen, solange sie nur auf Flüssen und in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. Strandboote und Schlauchboote müssen aber gleichwohl den Namen und die Adresse des Eigentümers oder Halters gut sichtbar tragen. Zudem wird empfohlen, das Boot auch mit der Telefonnummer des Eigentümers zu beschriften. Somit können Polizei und Rettungsdienste schneller in Erfahrung bringen, ob zu einem leer aufgefundenen Boot Personen vermisst werden.
Auf Fliessgewässern (= Flüssen) und auf Seen ausserhalb der äusseren Uferzone (300 m) muss für jede sich an Bord befindliche Person ein Rettungsmittel (z. B. eine Rettungsweste mit Kragen mit einem Minimalauftrieb von 75 Newton) mitgeführt werden. Schwimmhilfen gelten nicht als Rettungsmittel. Da der Platz auf den Booten meist beschränkt ist und jemand unerwartet über Bord gehen kann, wird empfohlen diese Rettungsmittel bereits vor Fahrtbeginn anzuziehen.
Auch wenn die Vorschriften über den Alkoholgenuss für Gummiboote gelockert wurden: Denken Sie daran, dass Alkohol die körperliche Leistungsfähigkeit herabsetzt und zu Fehleinschätzungen während der Fahrt führen kann.
Mit einem Gummiboot haben Sie keinen Vortritt gegenüber Vorrangschiffen, Güterschiffen, Schiffen der Berufsfischer und Segelschiffen.