Stand-Up-Paddles dürfen gemäss der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) Art. 121 Abs. 5 nicht motorisiert werden. Das Motorisierungsverbot ist für geschlossene Auftriebskörper gedacht, unabhängig von ihrer Länge. Ob für derartige Sportgeräte nun eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde, ist zweitrangig. Die Definition eines Wasserfahrzeuges (Schiff) als Sportboot sorgt nicht automatisch für einen Vorrang gegenüber anderen Bestimmungen.
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Gesetze:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2