Ich möchte ein völlig neu konzipiertes Wasserfahrzeug in der Schweiz benutzen. Wird ein solches Schiff hier zugelassen?

Schiffe, die in der Schweiz eingesetzt werden sollen, müssen die für sie geltenden Baubestimmungen erfüllen. Diese sind in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und in der Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) ausgeführt. Besondere Anforderungen an Fahrgastschiffe sind in der Schiffbauverordnung (SBV) und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen (AB-SBV) enthalten.

Bei den Sport- und Freizeitschiffen wird zwischen so genannten "Vergnügungsschiffen" und "Sportbooten" unterschieden (Definitionen siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 14 und 15 BSV). Für Sportboote sind die EU-Richtlinie 2013/53/EU, die im Bundesblatt periodisch veröffentlichten Normen sowie einzelne Bestimmungen der BSV anwendbar. Für Vergnügungsschiffe gelten die Anforderungen der Binnenschifffahrtsverordnung.

Haus-und Wohnboote sowie amphibische Fahrzeuge (auch Boote, welche sich auch an Land fortbewegen können) sind in der Schweiz nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).

Für Vergnügungsschiffe mit einer Länge bis 6,5 m ist eine höchstzulässige Antriebsleistung vorgeschrieben (Art. 139 BSV). Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m, dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein (Art. 121 Abs. 5 BSV).

Wenn das Schiff nicht in eine andere Kategorie fällt, kann es als „Schiff von besonderer Bauart“ bezeichnet werden. In diesem Fall ist zum Führen des Schiffes ein Ausweis der Kategorie E (Schiffe von besonderer Bauart) notwendig.

Zur Klärung, welche Bestimmungen ein bestimmtes Schiff betreffen, wenden Sie sich bitte an das entsprechende kantonale Schifffahrtsamt.

Gesetze:

VASm

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 121

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 139

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 96

Links:

Bundesblatt

vks Liste der Schifffahrtsämter

EU-Richtlinie 2013/53/EU

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/502-f.html