Ich habe eine Ausbildung, die den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) entspricht. Wird diese Ausbildung für die schweizerische Binnenschifffahrt anerkannt?

STCW ist English: International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers

Für die schweizerische Binnenschifffahrt besteht keine generelle Rechtsgrundlage zur Anerkennung von ausländischen, maritimen Fähigkeitsausweisen. Zum Führen gewerbsmässig genutzter Schiffe in der Schweiz wird ein entsprechender schweizerischer Führerausweis benötigt.

Beim Erwerb eines schweizerischen Führerausweises für Kursschiffe können ausländische Qualifikationen und Berufserfahrung anerkannt werden. Die theoretische und praktische Prüfung, welche alle Kandidaten ablegen müssen, ist auch für Kandidaten mit ausländischen Qualifikationen und Erfahrung Pflicht. Bei den Fahrzeiten, die ein Kandidat vor der praktischen Schiffsführerprüfung vorzuweisen hat, werden auch die Fahrzeiten auf ausländischen Schiffen (oder schweizerischen Hochseeschiffen) berücksichtigt.

Wer einen schweizerischen Ausweis für das Führen von Schiffen bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (öffentliche Fahrgastschifffahrt) erwerben will, muss beim Bundesamt für Verkehr vom Unternehmen zur Prüfung angemeldet werden. Eine Privatperson kann nicht unabhängig von einem Schifffahrtsunternehmen eine Ausbildung und die Prüfung zum Führen von Kursschiffen absolvieren.

Die Kantone sind zuständig für das Erteilen von Ausweisen für die sonstige, nicht öffentliche Fahrgastschifffahrt und die Güterschifffahrt.

Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung legt Fahrzeiten fest, die Bewerber für das Schifferpatent der Kategorie B (Fahrgastschiffe) oder der Kategorie C (Güterschiffe) nachweisen müssen. Mindestens ein Teil der Fahrzeit muss auf dem Bodensee erfolgt sein; ein Teil der Fahrzeit kann auch auf anderen Gewässern stattgefunden haben.

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91a

Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.04

Schiffbauverordnung Artikel 45

Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/208-p.html