Ich habe ein Radarpatent von der Armee. Wird dieses auch für den zivilen Gebrauch anerkannt?

Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse als die Binnenschifffahrtsverordnung ausgestellt werden, sind dem amtlichen Radarpatent nach der Binnenschifffahrtsverordnung gleich gestellt. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde ein von einer Schweizer Behörde ausgestelltes amtliches Rhein-Radarpatent oder das Radarpatent der Armee mit dem Code 08 im schweizerischen Schiffsführerausweis eintragen kann. Der Code 08 ist auf der Seite 4 des Schiffsführerausweises beschrieben, siehe dazu Anhang 5 der Binnenschifffahrtsverordnung, Muster 1. Der Code 08 wurde ab 15. Februar 2014 in dem Schiffsführerausweis aufgenommen.

In den meisten Fällen ist das kantonale Schifffahrtsamt des Wohnkantons die zuständige Behörde. Für die Schiffsführer eines eidg. konzessionierten Schifffahrtsunternehmens ist das Bundesamt für Verkehr die zuständige Behörde.

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse

Binnenschifffahrtsverordnung Anhang 5, Muster 2

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/135-v.html