Verfügungen des Amtes
In gewissen Fällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr als Aufsichtsbehörde bzw. bei rechtlichen Differenzen mittels Verfügung. Entscheide sind nur in der Originalsprache verfügbar.

Aufsichtsrechtliche Verfügungen (Art. 52 PBG)
Als Aufsichtsbehörde wacht das BAV über die Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes. Wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden, kann das BAV eine aufsichtsrechtliche Verfügung erlassen.
Entscheide über Kostenteiler (Art. 40 EBG)
Bau und Unterhalt der Infrastruktur müssen zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Transportunternehmen eng abgestimmt sein. Bei Uneinigkeit betreffend Kostenverteilung fällt das BAV einen Entscheid.
Weitere Verfügungen
Entscheide sind nur in der Originalsprache verfügbar.
