Aufsichtsrechtliche Verfügungen (Art. 52 PBG)
Als Aufsichtsbehörde über den öffentlichen Personenverkehr wacht das BAV über die Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes. Wenn die Vorgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten werden, kann das BAV eine aufsichtsrechtliche Verfügung erlassen.
