Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt gibt Informationen über die schweizerische Hochseeflotte. Die Schweizerischen Rheinhäfen veröffentlichen Statistiken zur Rheinschifffahrt. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht Statistiken zu der Anzahl der Güterschiffe in der Schweiz, jedoch zu dem Güteraufkommen auf dem Wasser nur historische Daten. Der Verein Schweizerischer Bagger- und Lastschiffbesitzer, in dem 25 Unternehmen zusammengeschlossen sind, erhebt in regelmässigen Abständen statistische Angaben über das Transportvolumen. Es gibt einige internationale Zeitschriften, die über die Rheinschifffahrt und die Hochseeschifffahrt berichten und regelmässig Statistiken angeben.
Ausweis für Güterschifffahrt
Zum Führen von Güterschiffen mit Maschinenantrieb, sowie von Schubschiffen und Schleppern, wird ein Führerausweis der Kategorie C benötigt. Das Schifffahrtsamt des Wohnsitzkantons ist für die Prüfung des Kandidaten und die Ausstellung des Führerausweises zuständig. Alle fünf Jahre müssen sich Inhaber eines Ausweises der Kategorie C medizinisch untersuchen lassen und dabei die medizinischen Mindestanforderungen erfüllen.
Zum Führen von Güterschiffen auf dem Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel wird ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer (Rheinpatent gemäss der Rheinschiffspersonalverordnung oder Unionsbefähigungszeugnis) benötigt. Zum Führen von Güterschiffen auf dem Rhein oberhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel wird das Grosse Hochrheinpatent oder das Kleine Hochrheinpatent (für Schiffe mit einer Länge von weniger als 35 m, ausser Schlepp- und Schubschiffen) benötigt. Die Schweizerischen Rheinhäfen in Basel sind zuständig für die Prüfung und Ausfertigung der Patente für den Rhein.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 79 - 82
Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein §1.03 und §1.04
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, § 11.01, § 11.02 , § 12.01, § 20.03
Zum gewerbsmässigen Führen von schweizerischen Schiffen wird ein schweizerischer Führerausweis benötigt. Ein ausländischer Führerausweis kann nicht prüfungsfrei in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
Beim Erwerb eines schweizerischen Führerausweises für Kursschiffe können ausländische Qualifikationen und Berufserfahrung aber anerkannt werden. Die theoretische und praktische Prüfung, welche alle Kandidaten ablegen müssen, ist auch für Kandidaten mit ausländischen Qualifikationen und Erfahrung Pflicht. Bei den Fahrzeiten, die ein Kandidat vor der praktischen Schiffsführerprüfung vorzuweisen hat, werden auch die Fahrzeiten auf ausländischen Schiffen berücksichtigt.
Wer einen schweizerischen Ausweis für das Führen von Schiffen bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (öffentliche Fahrgastschifffahrt) erwerben will, muss beim Bundesamt für Verkehr vom Unternehmen zur Prüfung angemeldet werden. Eine Privatperson kann nicht unabhängig von einem Schifffahrtsunternehmen eine Ausbildung und die Prüfung zum Führen von Kursschiffen absolvieren.
Die Kantone sind zuständig für das Erteilen von Ausweisen für die sonstige, nicht öffentliche Fahrgastschifffahrt und die Güterschifffahrt.
Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung legt Fahrzeiten fest, die Bewerber für das Schifferpatent der Kategorie B (Fahrgastschiffe) oder der Kategorie C (Güterschiffe) nachweisen müssen. Mindestens ein Teil der Fahrzeit muss auf dem Bodensee erfolgt sein; ein Teil der Fahrzeit kann auch auf anderen Gewässern stattgefunden haben.
Auf dem Rhein unterhalb der Mittleren Brücke in Basel gelten auch Schiffsführerzeugnisse, wenn diese als gleichwertig mit einem Rheinpatent anerkannt werden. Auf dem Hochrhein zwischen der Mittleren Brücke in Basel und Rheinfelden müssen Kandidaten mit einem als gleichwertig anerkannten Ausweis bei der Prüfung zum Erwerb eines Hochrheinpatents nur die Kenntnis der auf dem Hochrhein geltenden Verordnungen und Bestimmungen sowie die Streckenkenntnis nachweisen.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91a
Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein § 1.03 und § 3.05
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.04
Schiffbauverordnung Artikel 45
Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, §11.01 und § 20.03