Ich habe einen ausländischen Binnenschiffsführerausweis für das gewerbsmässige Führen von bestimmten Schiffskategorien. Wird der ausländische Führerausweis in der Schweiz anerkannt?

Zum gewerbsmässigen Führen von schweizerischen Schiffen wird ein schweizerischer Führerausweis benötigt. Ein ausländischer Führerausweis kann nicht prüfungsfrei in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.

Beim Erwerb eines schweizerischen Führerausweises für Kursschiffe können ausländische Qualifikationen und Berufserfahrung aber anerkannt werden. Die theoretische und praktische Prüfung, welche alle Kandidaten ablegen müssen, ist auch für Kandidaten mit ausländischen Qualifikationen und Erfahrung Pflicht. Bei den Fahrzeiten, die ein Kandidat vor der praktischen Schiffsführerprüfung vorzuweisen hat, werden auch die Fahrzeiten auf ausländischen Schiffen berücksichtigt.

Wer einen schweizerischen Ausweis für das Führen von Schiffen bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (öffentliche Fahrgastschifffahrt) erwerben will, muss beim Bundesamt für Verkehr vom Unternehmen zur Prüfung angemeldet werden. Eine Privatperson kann nicht unabhängig von einem Schifffahrtsunternehmen eine Ausbildung und die Prüfung zum Führen von Kursschiffen absolvieren.

Die Kantone sind zuständig für das Erteilen von Ausweisen für die sonstige, nicht öffentliche Fahrgastschifffahrt und die Güterschifffahrt.

Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung legt Fahrzeiten fest, die Bewerber für das Schifferpatent der Kategorie B (Fahrgastschiffe) oder der Kategorie C (Güterschiffe) nachweisen müssen. Mindestens ein Teil der Fahrzeit muss auf dem Bodensee erfolgt sein; ein Teil der Fahrzeit kann auch auf anderen Gewässern stattgefunden haben.

Auf dem Rhein unterhalb der Mittleren Brücke in Basel gelten auch Schiffsführerzeugnisse, wenn diese als gleichwertig mit einem Rheinpatent anerkannt werden. Auf dem Hochrhein zwischen der Mittleren Brücke in Basel und Rheinfelden müssen Kandidaten mit einem als gleichwertig anerkannten Ausweis bei der Prüfung zum Erwerb eines Hochrheinpatents nur die Kenntnis der auf dem Hochrhein geltenden Verordnungen und Bestimmungen sowie die Streckenkenntnis nachweisen.

Rechtsgrundlagen:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91a

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein § 1.03 und § 3.05

Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.04

Schiffbauverordnung Artikel 45

Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, § 11.01 und § 20.03

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/209-p.html