Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes
Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente der Bundesverwaltung einsehen zu können.

Für die Einsichtnahme in Dokumente der öffentlichen Verwaltung gelten die Rahmenbedingungen des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ). Für die Umsetzung im BAV besteht eine zentrale Ansprechstelle.
Weitere Informationen
Bundesamt für Verkehr BAV
Sektion Recht
Mühlestrasse 6
3063 Ittigen
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