Trassenpreis
Gemäss Eisenbahngesetz müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Infrastrukturbetreiberinnen für die Benutzung des Schienennetzes entschädigen. Der Trassenpreis deckt primär die von einem Zug unmittelbar verursachten Kosten (Grenzkosten) der Infrastruktur ab, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen. Auf diese Weise finanziert der Verkehr ca. einen Drittel der Kosten der Eisenbahninfrastruktur. Die restlichen Kosten deckt der Bund über den Bahninfrastrukturfonds.
Die Berechnung des Trassenpreises ist in der Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122) und der Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV; SR 742.122.4) festgelegt.
Der Trassenpreis ist von Zug zu Zug und von Strecke zu Strecke unterschiedlich und setzt sich aus dem Preis für die Grundleistungen und der Entschädigung für die Zusatzleistungen zusammen.
Die Grundleistungen (Art. 21 NZV) entsprechen in etwa dem «Mindestzugangspaket», wie es im EU-Raum definiert wird und beinhalten die:
- Benutzung der Trasse inkl. der Fahrdienstleistungen, wie z.B. der operativen Betriebsleitung, einschliesslich Telekom- und Informatikdienstleistungen u.a. mit Angaben zu Abfahrt und Ankunft der Züge; Informationen über Ereignisse/Störungen auf Seiten Infrastruktur, usw.
- Strom ab Fahrdraht
- Personenverkehr: Benutzung von Gleis mit Perronkante und Zugang zu Publikumsanlagen
- Güterverkehr: Gleisbenutzung durch „unveränderten Zug" zwischen vereinbartem Ausgangs- und Endpunkt.
Unter die Zusatzleistungen (Art. 22 NZV), fallen z.B. das Rangieren und Abstellen von Zügen, die Benutzung von Verladeanlagen, usw.
Festlegen des Trassenpreises
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) legt gestützt auf die Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen den Trassenpreis für die Grundleistungen nach Art. 21 NZV fest. Als Konzessionsbehörde legt es ebenfalls die Höhe des Deckungsbeitrags fest.
Die Preise für Zusatzleistungen nach Art. 22 NZV werden von den Infrastrukturbetreiberinnen selbst diskriminierungsfrei festgelegt und publiziert.
Genehmigung abweichender Energiepreise für Gleichstrombahnen
Das BAV bestimmt in Art. 3 Abs. 1 NZV-BAV den Preis des Bahnstroms. Dieser Preis gilt nur für Infrastrukturen, die von der Systemführerschaft Bahnstrom (SBB Energie) versorgt werden.
Bei Gleichstrombahnen kann das BAV die Anwendung eines anderen Energiepreises bewilligen, wenn die Kostenunterschiede nachgewiesen werden können (Art. 3 Abs. 2, NZV-BAV).
Die Energiepreise werden auf der Grundlage der vom Energieversorger in Rechnung gestellten Kosten (Energieerzeugungskosten, Netznutzungskosten und gesetzliche Abgaben) berechnet und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) sind die Gleichrichter Teil der Eisenbahninfrastruktur. Die Mietkosten für Gleichrichter dürfen daher nicht im Strompreis eingerechnet werden.
Die Trassenpreise für Energie werden in Schweizer Franken pro Bruttotonnenkilometer (CHF/Btkm) festgelegt, wenn der Energieverbrauch an den Fahrzeugen nicht gemessen wird.
Bei erheblichen Preisunterschieden zwischen verschiedenen Streckenabschnitten einer Infrastrukturbetreiberin sind differenzierte Preise pro Abschnitt zu genehmigen. Die bewilligten Preise sind unverändert für die Trassenpreisberechnung zu verwenden. Allfällige Abweichungen der effektiven Preise zu den bewilligten Strompreisen gehen zu Lasten resp. zu Gunsten der Sparte Infrastruktur.
Damit die abweichenden Energiepreise in den Erstofferten für die Angebote des regionalen Personenverkehrs (RPV) berücksichtigt werden können, sind die Anträge der ISB einen Monat vor der Einreichung der RPV-Offerten für die nächste Fahrplanperiode durch das BAV genehmigen zu lassen.
Fragen können an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden:
Marktzugang@bav.admin.ch
Weitere Informationen
Bundesamt für Verkehr BAV
Mühlestrasse 6
3063 Ittigen
