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Veröffentlicht am 26. Mai 2025

Systemaufgaben

Der Bund kann die Wahrnehmung von übergeordneten Aufgaben (Systemaufgaben) vertraglich an Infrastrukturbetreiberinnen oder Dritte übertragen. Voraussetzung ist, dass dies diskriminierungsfrei geschieht. Zudem müssen dadurch die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert sowie einheitliche Lösungen für die Kundschaft oder eine gesunde Entwicklung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr gefördert werden.

Die rechtliche Grundlage für die Systemaufgaben (Art. 37 EBG) wurde im Jahr 2020 mit dem «Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur» (OBI) geschaffen.

Das BAV regelt insbesondere den Inhalt und den Umfang der Systemaufgaben sowie deren Vergütung, den Einbezug der betroffenen Unternehmen und Anspruchsgruppen und die Rechte an den Informatiksystemen und ‑applikationen. Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) entscheidet über Streitigkeiten bei der Wahrnehmung von Systemaufgaben und überwacht deren diskriminierungsfreie Ausübung.

Die Systemaufgaben werden vom Bund über Verträge mit den betroffenen Unternehmen beauftragt und finanziert.

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