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Veröffentlicht am 14. Juli 2025

Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen

Mit der Marktüberwachung wird geprüft, ob die in Verkehr gebrachten Umschliessungen den Vorschriften entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Umwelt nicht gefährden.

Verschiedene Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter.

Entspricht eine Gefahrgutumschliessung nicht den Vorschriften, kann im Rahmen der Marktüberwachung ein Verbot des Inverkehrbringens oder die Rücknahme vom Markt veranlasst werden, aber auch jede andere Massnahme, die zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Umschliessungen mit den Vorschriften nötig ist.

Das BAV verfolgt einerseits begründete Hinweise, nach denen Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Andererseits kontrolliert es auch stichprobenweise die Einhaltung der Vorschriften. Dazu führt es sowohl formelle Überprüfungen von Unterlagen wie auch technische Überprüfungen von Umschliessungen durch. Es kann sich dabei auf Informationen der Konformitätsbewertungsstellen stützen.

Die Marktüberwachung stützt sich auf die Artikel 17 - 21 der Gefahrgutumschliessungsverordnung (GGUV) und ist eine Tätigkeit der Behörde, die auf das Konformitätsbewertungsverfahren folgt. Alle Wirtschaftsakteure sind verpflichtet daran mitzuwirken, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Nichtkonformitäten zu melden.

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