Veröffentlicht am 4. Juni 2025
Inhalte des Landverkehrsabkommens
Das Landverkehrsabkommen Schweiz-EU regelt zahlreiche Aspekte des grenzüberschreitenden Schienen-, Bus- und Lastwagenverkehrs.

Ablösung des Transitabkommens
Das Landverkehrsabkommen trat per 1. Juni 2002 in Kraft und ersetzte schrittweise - und ab 1. Januar 2005 vollständig - das Transitabkommen zwischen der Schweiz und der EU.
Institutionelle Zusammenarbeit Schweiz-EU im Landverkehr
Mit dem Landverkehrsabkommen wurde der gemischte Landverkehrsausschuss Schweiz/EU etabliert. Die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz im Landverkehr ist damit für beide Seiten verbindlich geregelt.
Strassenverkehr

Die Schweizer Fuhrhalter haben Zugang zum EU-Markt. — © BAV Der Marktzugang im Strassenverkehr (Personen- und Güterverkehr) wurde liberalisiert. Die Schweizer Fuhrhalter erhielten den Zugang zum EU-Markt und die Möglichkeit, zwischen EU-Staaten Kabotagefahrten durchzuführen, also beispielsweise Güter von Deutschland nach Frankreich zu transportieren. Hingegen bleibt der schweizerische Markt vor der Kabotage durch ausländische Transporteure geschützt. Beispielsweise bleiben Transporte von Zürich nach Lausanne durch einen deutschen Lastwagen mit dem Landverkehrsabkommen ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Schweizer Transporteure für Transporte auf dem Gebiet eines einzelnen EU-Staates.
Kabotage
Im zweiten Teil, Abschnitt B des Landverkehrsabommens wird die Liberalisierung der Kabotage geregelt.

Mit dem Landverkehrsabkommen wurden die technischen Normen für Lastwagen angeglichen. — © BAV Mit dem Landverkehrsabkommen wurden die technischen Normen für Lastwagen angeglichen. Seit 2005 gilt für die in der Schweiz zugelassenen Lastwagen die europaweit im internationalen Verkehr gültige Gewichtslimite von 40 Tonnen. Die Höhe eines Fahrzeuges darf, inklusive der Ladung, 4 Meter nicht überschreiten. Die maximale Länge beträgt für Sattelmotorfahrzeuge 16.50 Meter und für Anhängerzüge 18.75 Meter. Fahrzeuge, die den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, dürfen nur mit einer Spezialbewilligung auf öffentlichen Strassen verkehren. Ansprechpartner für Sonderbewilligungen sind die Kantone bzw. das Bundesamt für Strassen, wenn es sich um Import- und grenzüberschreitende Fahrten handelt.
Berufszulassung
Mit dem Landverkehrsabkommen wurde das Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen angepasst. Es schreibt vor, dass ein Strassentransportunternehmen des Güter- wie auch des Personenverkehrs zuverlässig und finanziell leistungsfähig sein und seine fachliche Eignung nachweisen muss. Die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) regelt Punkte wie die Ausbildung der Lenker und Lenkerinnen.
- Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG)
- Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV)
- Ausbildungskurse zur Berufszulassung
Lizenz
Mit dem Landverkehrsabkommen wurde für den gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehr eine Lizenz notwendig. Diese stellt der jeweilige Zulassungsstaat des Fahrzeuges aus, sofern der Transporteur die dafür geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr konkretisiert die notwendigen Voraussetzungen, um in der Schweiz diese Lizenz zu erhalten.
Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften
Die für schweizerische und ausländische Berufschauffeure geltenden Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften werden laufend den EU-Vorschriften und dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) angepasst.
Die Regelung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten wird in Abschnitt 3 der Chauffeurverordnung (ARV 1) erläutert:
In der Schweiz gilt für Lastwagen ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Das Nachtfahrverbot findet von 22 Uhr bis 5 Uhr Anwendung. Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt es in diesem Gebiet nicht.
Das Sonntags- und Nachtfahrverbot betrifft alle Motorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von mehr als 5 Tonnen und Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mitführen.
Wenn sich eine Fahrt am Sonntag oder während der Nacht nicht vermeiden lässt, kann eine Ausnahmebewilligung beantragt werden. Zuständig dafür ist der Kanton, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in welchem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnen soll. Für Fahrten aus dem Ausland in die Schweiz liegt die Zuständigkeit bei dem Kanton, in welchen die Einreise erfolgt.
Beim Transport gefährlicher Güter auf der Strasse muss der Transporteur die zuständige Behörde informieren (Bundesamt für Strassen (ASTRA), Fachbereichsleitung Gefahrengut) und die vorgesehenen Kontrollen zulassen. Die seit dem 1. Juli 2001 geltende Gefahrgutbeauftragtenverordnung regelt im Weiteren die Ausbildung und die Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten der Transportunternehmen.
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
Mit dem Landverkehrsabkommen akzeptierte die EU die Einführung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Der LSVA sind alle Lastwagen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht unterstellt, die in der Schweiz verkehren.
Schienenverkehr
Im Schienenverkehr wurde mit dem Landverkehrsabkommen der Markt für den grenzüberschreitenden Güterverkehr geöffnet. Mit dem freien Netzzugang für Bahnunternehmen («free» oder «open access») räumten sich die Schweiz und die EU hier gegenseitig Transit- und Zugangsrechte zu den jeweiligen Schienennetzen ein. So war es der SBB und den anderen Schweizer Bahnen möglich, mehr Güterverkehr auf die Schiene zu holen und auf dem Bahnmarkt europäisch tätig zu werden. Die Öffnung brachte mehr Wettbewerb, Produktivität und Effizienz ins Bahnsystem. Der Netzzugang für Eisenbahnunternehmen im grenzüberschreitenden Schienenverkehr ist in der Netzzugangsverordnung geregelt, ebenso die Modalitäten der Trassenvergabe, der Lizenzerteilung und der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen.
Die technischen Spezifikation für die Interoperabilität sowie die Anforderungen an die Eisenbahnsicherheit wurden angeglichen. Damit wird die Umsetzung eines durchgehenden, grenzüberschreitenden und sicheren Zugverkehrs gefördert. Die gegenseitige Anerkennung der Dokumente, die von den Stellen zur Konformitätsbewertung in der Schweiz und in der EU ausgestellt werden, ermöglicht Kosteneinsparungen.
Mit dem Landverkehrsabkommen wurden für die schweizerische Eisenbahnindustrie neue Absatzmöglichkeiten in der EU geschaffen.
