Veröffentlicht am 28. April 2025
Freizeitschifffahrt
Fast 100'000 Sport- und Freizeitschiffe sind in der Schweiz zugelassen. Welche Regeln dabei gelten, welche Fahrzeuge erlaubt sind und welche Voraussetzungen für eine sichere Bootstour erfüllt sein müssen, ist in den «Fragen und Antworten» zu erfahren.

Seen und Flüsse sind seit jeher wichtige Gebiete für Erholung und Freizeit. In der Schweiz sind heute rund 96'000 Sport- und Freizeitschiffe zugelassen. Damit sind die verfügbaren Liegeplätze an den meisten Seen ausgelastet. Im Sport- und Freizeitsektor hat der Bund in den letzten Jahrzehnten das schweizerische an das europäische Recht angeglichen. Dies ist sinnvoll, da der überwiegende Anteil an Sport- und Freizeitschiffen aus dem europäischen Ausland in die Schweiz gelangt. Es gibt jedoch einzelne Bereiche, in denen die Schweiz strengere Vorschriften hat. Hierzu zählen vornehmlich umweltrelevante Themen, bei denen der Schweizer Standard über dem europäischen liegt. Die strengen Schweizer Umweltstandards sorgen dafür, dass trotz der vielen Schiffe die natürliche Umwelt nicht zu Schaden kommt. Für den Vollzug der Bestimmungen sind die Kantone zuständig.
Die wichtigsten Verhaltensregeln für Wassersportlerinnen und -sportler
An schönen Sommertagen zieht es viele Leute an die Seen und Flüsse. Es macht Spass, dort zu baden, schwimmen, tauchen, paddeln, surfen und segeln. In Zusammenarbeit mit dem Verband Schweizerischer Schifffahrtsunternehmen ruft das BAV die wichtigsten Verhaltensregeln in Erinnerung.
Das Grundprinzip, das man immer im Hinterkopf behalten sollte: Kursschiffe haben Vorrang. Diese Schiffe können nur schwer ausweichen und haben einen langen Bremsweg. Gleichzeitig stellen sie mit ihrer grossen Masse und den Schiffsschrauben für andere Gewässerbenutzende eine gewisse Gefahr dar. Daher ist es wichtig, dass ihre Fahrlinie frei ist und sie genügend Platz zum Manövrieren haben.
FAQ Freizeitschifffahrt
Antworten auf die häufigsten Fragen zur Freizeitschifffahrt.
Führerausweise für Freizeit- und Hochseeschifffahrt
Ein Führerausweis zur Führung eines Sportbootes oder eines Vergnügungsschiffes auf Schweizer Gewässern ist erforderlich, wenn die Antriebsleistung des Motors 6 kW übersteigt oder die Segelfläche mehr als 15 m2 beträgt (einschliesslich den Tessiner Seen; aber 4,4 kW und 12 m2 Segelfläche auf dem Bodensee; 10 PS auf dem Genfersee; 3,68 kW auf dem Hochrhein).
Das Schifffahrtsamt des Kantons, in dem Sie ihren Wohnsitz haben, ist für die Prüfungen und die Ausfertigung des Führerausweises zuständig. Bewerber müssen zum Erwerb des Führerausweises ihre Befähigung sowohl in einer theoretischen als auch in einer praktischen Prüfung nachweisen. Bitte wenden Sie sich direkt an den zuständigen Kanton.
Der Besuch einer Motorboot- oder Segelschule kann beim Erlernen des theoretischen und praktischen Wissens vor den Prüfungen helfen, ist aber nicht obligatorisch. Bei Lernfahrten vor dem Erhalt des Führerausweises muss sich immer eine verantwortliche Begleitperson, welche für die entsprechende Schiffskategorie einen Führerausweis besitzt, an Bord befinden.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 78 - 89
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.01 - 12.10
Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein § 1.03
Internationales Reglement über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee Art. 71
Links
Nein, für Schiffe ohne Maschinenantrieb und ohne Segel braucht es keinen Führerausweis.
Gesetze
Die Bestimmungen sind in der Hochseeausweis-Verordnung festgelegt.
Erteilt wird der Hochseeausweis (Swiss Certificate of Competence for Ocean Yachting) vom Cruising Club der Schweiz (CCS) in Bern oder von der SYA Swiss Yachting Association in Basel.
Ein Schweizer Hochseeausweis nach der Hochseeausweis-Verordnung berechtigt zur Eintragung des Küstenbereiches («C») im ICC, internationalen Zertifikat. Siehe Frage «Ich möchte in den Ferien im Ausland ein Boot führen. Gilt dort mein schweizerischer Führerausweis?» unter «Internationale Anerkennung von Ausweisen».
Rechtsgrundlagen
Links
Internationale Anerkennung von Ausweisen
Nein, eine Person, die in der Schweiz wohnhaft ist, benötigt zum Führen eines Schiffes einen schweizerischen Führerausweis.
Gesetze
Personen, die normalerweise ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, und bei einem Auslandsaufenthalt von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten einen Führerausweis erworben haben, können ihn in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen, wenn er in einem der in Rundschreiben Nr. 54-1 erwähnten Länder ausgestellt wurde und den dort genannten Bedingungen entspricht. Der prüfungsfreie Umtausch von Ausweisen aus anderen Ländern ist nicht möglich.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91a
Dokumentation
Bei Umzug gelten während der ersten zwölf Monate die gleichen Regelungen wie beim vorübergehenden Aufenthalt (z.B. Ferien) in der Schweiz (siehe Frage «Ich möchte in der Schweiz Ferien machen. Gilt mein ausländischer Führerausweis?» unter «Internationale Anerkennung von Ausweisen»). Nach zwölf Monaten Aufenthalt benötigt eine Person, die in der Schweiz wohnhaft ist, zum Führen eines Schiffes einen schweizerischen Führerausweis. Ein ausländischer oder internationaler Ausweis kann in einen schweizerischen Ausweis umgetauscht werden, wenn er in einem Land ausgestellt wurde, das im Rundschreiben Nr. 54-1 erwähnt ist, und den im Rundschreiben genannten Bedingungen entspricht.
Der prüfungsfreie Umtausch von Ausweisen aus Ländern, die nicht im Rundschreiben Nr. 54-1 erwähnt sind, ist nicht möglich. Das bedeutet, dass zum Erwerb eines schweizerischen Schiffsführerausweises sowohl eine theoretische als auch eine praktische Prüfung abzulegen ist.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91a
Dokumentation
Links
Ja, ein ausländischer Führerausweis gilt bei vorübergehendem Aufenthalt für das Führen von Schiffen der Kategorie, die in dem ausländischen Führerausweis genannt ist. Auch internationale Führerausweise gemäss der ECE-Resolution Nr. 40 werden bei vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz anerkannt. Ausserdem muss das Mindestalter von 14 Jahren für Segelschiffe und 18 Jahre für Schiffe mit Maschinenantrieb (mehr als 6 kW) beachtet werden.
Die Liste der Länder, welche die ECE-Resolution Nr. 40 unterzeichnet haben, können Sie in englischer und französischer Sprache einsehen.
Auf dem Bodensee werden Ausweise, die in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, auch wenn sie nicht direkt für den Bodensee gültig sind, sowie internationale Führerausweise gemäss der ECE-Resolution Nr. 40, für eine Dauer von 30 Tagen pro Kalenderjahr anerkannt (aber nicht auf dem Rhein oberhalb von Schaffhausen). Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Bodenseeuferstaates (in der Schweiz ein kantonales Schifffahrtsamt) ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.
Weitere Informationen zum ICC, die ECE-Resolution Nr. 40 finden Sie hier (Englisch/ Französisch):
Guidelines to resolution No. 40
Directives concernant la résolution no 40
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.09
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.10
Internationales Reglement über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee Artikel 72
Dokumentation
Die Bedingungen zur Führung von Schiffen der einzelnen Länder bei vorübergehendem Aufenthalt (z.B. Ferien) sind den Schweizer Behörden nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen, sich im Bedarfsfall vor einer Reise ins Ausland bei der zuständigen ausländischen Behörde über die Anerkennung des schweizerischen Schiffsführerausweises in Verbindung zu setzen. Das kann beispielsweise die Botschaft oder das Konsulat des betreffenden Landes in der Schweiz sein.
Ein Kanton kann auf Antrag des Inhabers eines schweizerischen Führerausweises ein internationales Zertifikat für das Führen von Vergnügungsschiffen (International Certificate for Operator of Pleasure Craft, ICC) ausstellen. Diese internationalen Schiffsführerausweise werden auf Grundlage der ECE-Resolution Nr. 40 ausgestellt. Länder, welche die ECE-Resolution Nr. 40 unterzeichnet haben, anerkennen die von den Kantonen ausgestellten internationalen Schiffsführerausweise. Alle diesbezüglichen Informationen, insbesondere die Liste der Länder, welche die ECE-Resolution Nr. 40 unterzeichnet haben, können Sie in englischer und französischer Sprache einsehen.
Wichtig ist, dass in der Schweiz das ICC nur dann erteilt werden kann, wenn der Antragsteller einen schweizerischen Ausweis (Binnengewässer oder Hochsee) vorlegt. Es muss sich um einen amtlichen Schiffsführerausweis handeln oder um einen Ausweis, einer in der Schweiz zugelassenen Organisation.
Ein nationaler Schiffsführerausweis der Schweiz der Kategorien A, C oder D oder ein auf diesem Ausweis basierendes internationales Zertifikat, ist auf Binnenwasserstrassen beschränkt und berechtigt weder zur Fahrt auf Hoher See noch zur Fahrt auf Küstengewässern. Die nationalen Ausweise werden in der Schweiz vom jeweiligen Wohnsitzkanton ausgestellt. Für Schiffsführer eidg. konzessionierter Schifffahrtsunternehmen wird der Ausweis der Kategorie B durch das Bundesamt für Verkehr erteilt.
Ein Schweizer Hochseeausweis nach der Hochseeausweisverordnung berechtigt zur Eintragung des Küstenbereiches («C») im ICC, internationalen Zertifikat (siehe Frage «Wie kann ich einen schweizerischen Hochseeausweis erwerben?» unter «Führerausweise für Freizeit- und Hochseeschifffahrt»).
Rechtsgrundlagen
Internationaler Schiffsführerausweis
Nein, der Hochseeausweis ist auf den schweizerischen Gewässern nicht gültig. Er kann auch nicht in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
Die Behörde, die den nationalen Ausweis abgegeben hat, kann auf Antrag des Inhabers eines schweizerischen Führerausweises, ein internationales Zertifikat für das Führen von Vergnügungsschiffen ausfertigen. In den meisten Fällen ist das kantonale Schifffahrtsamt des Wohnkantons die zuständige Behörde. Für die Schiffsführer die bei einem eidg. konzessionierten Schifffahrtsunternehmen tätig sind, ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) die zuständige Behörde. Für weitere Informationen zum internationalen Zertifikat siehe Frage «Ich möchte in den Ferien im Ausland ein Boot führen. Gilt dort mein schweizerischer Führerausweis?» unter «Internationale Anerkennung von Ausweisen».
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 90
Links
Die Ausweiskategorien, welche in den Internationalen Schiffsführerausweis (International Certificate for Operator of Pleasure Craft, ICC) nach ECE Resolution Nr. 40 übernommen werden, sind im Rundschreiben Nr. 44 des BAV vom 14. Mai 2009 beschrieben.
Das internationale Zertifikat, welches gestützt auf die nationalen Schiffsführerausweise der Kategorien A und D ausgestellt wird, ist auf schiffbare Binnenwasserstrassen beschränkt. Diese nationalen Ausweiskategorien berechtigen nicht zum Eintrag «C» (Küstengewässer) in das internationale Zertifikat (ICC). Der Eintrag «C» (Küstengewässer) kann im ICC nur dann gemacht werden, wenn der Antragsteller einen gültigen Schweizer Hochseeausweis vorweisen kann.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 90
Links
Kitesurfen
Generell ist das Drachensegeln auf Schweizer Gewässern ab Februar 2016 erlaubt. Kantone können aber die Benutzung von Drachensegelbrettern für bestimmte Gewässer einschränken oder verbieten. Um zu erfahren, auf welchen Gewässern das Kite-Surfen verboten ist, wenden Sie sich bitte an das Schifffahrtsamt des jeweiligen Kantons.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 54
Links
Zum Drachensegeln oder auf Windsurfbrettern muss mindestens eine Schwimmhilfe, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 entspricht, mitgeführt werden. Schwimmhilfen haben gegenüber Rettungswesten einen reduzierten Auftrieb und beeinflussen die Bewegungsfreiheit des Trägers weniger als grössere Rettungswesten. Aber auch eine Rettungsweste mit Kragen und einem Auftrieb von mindestens 75 N oder 100 N (Bodensee) Auftrieb kann benutzt werden. Schwimmhilfen oder Rettungswesten werden auf Segel- oder Windsurfbrettern meist getragen und nicht separat mitgeführt.
Rechtsgrundlagen
Alkohol
Der Alkoholgrenzwert gilt für diejenige Person, die das Steuer des Schiffes bedient oder sonst an der Führung beteiligt ist. Wer zudem als verantwortlicher Schiffsführer (mit Führerausweis) an Bord des Schiffes einen Kollegen ohne Ausweis das Schiff führen lässt, muss diesen überwachen und notfalls eingreifen können. In diesem Falle bleibt die Person mit Ausweis der verantwortliche Schiffsführer und muss jederzeit fahrfähig sein. Wenn eine Person an Bord lediglich beim Anlegen das Seil zuwirft oder festmacht, so gilt dies nicht als Führen des Schiffes und die Person untersteht nicht dem Grenzwert.
Sind zwei Personen mit Schiffsführerausweis an Bord, muss mindestens eine den Grenzwert einhalten: diejenige, die am Ruder steht. Keine Rolle spielt hingegen der Besitz, das Eigentum oder die Haltereigenschaft bezüglich des Schiffes.
Rechtsgrundlagen
Hier muss unterschieden werden, wo das Schiff ankert beziehungsweise angelegt ist: auf offenem Wasser oder im Hafen.
Die Schiffsführer von Schiffen, die im Hafen, am Ufer oder an einem bewilligten Liegeplatz (zum Beispiel einer Boje) festgemacht sind, sind von der Regelung nicht betroffen.
Hingegen gilt der Grenzwert für den Schiffsführer auch, wenn ein Schiff auf offenem Wasser vor Anker liegt. Der Grund dafür sind Unwägbarkeiten: Bei aufkommendem Sturm oder einem gesundheitlichen Notfall könnte ein Schiffsführer auf dem Boot gezwungen sein, den Anker zu lichten und an eine andere Stelle zu fahren, um sein Schiff und die Personen an Bord in Sicherheit zu bringen. Er muss also fähig sein, das Schiff zu führen.
Umgekehrt geht das Bundesamt für Verkehr davon aus, dass bei festgemachtem Schiff am Ufer oder an einem Bojenfeld keine Gefahr besteht, dass ein Schiffsführer aufgrund äusserer Verhältnisse gezwungen wird, sein Schiff zu verholen. Selbstverständlich gilt aber auch für diesen Fall, dass der Schiffsführer nach entsprechendem Alkoholkonsum sein Schiff nicht mehr führen darf.
Rechtsgrundlagen
Die Grenzwerte werden wie im Strassenverkehr angewendet: ausschlaggebend ist, wie hoch der Alkoholgehalt im Blut oder Atem ist und wie der Leumund der betroffenen Person aussieht.
Bei einer Blutalkohol-Konzentration zwischen 0.5 und 0.8 Promille wird der Leumund bei der Beurteilung beigezogen, auch der automobilistische Leumund. Ob der Ausweis entzogen wird hängt davon ab, ob die fehlbare Person in den letzten zwei Jahren eine Widerhandlung begangen hat. Ist dies nicht der Fall, werden eine Busse und eine Verwarnung verhängt.
Ein Wert ab 0.8 Promille gilt es als «qualifizierte Blutalkoholkonzentration». Dies bedeutet eine schwere Widerhandlung und der Ausweis wird entzogen. Dabei - wie auch bei Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteln - wird nicht zwischen Schiffen mit Motor und motorlosen Schiffen unterschieden.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 40a
Binnenschifffahrtsgesetz Art. 20
Binnenschifffahrtsgesetz Art. 20a
Es wird nur der Führerausweis für das Schiff abgenommen. Diese Sanktion muss in der Schifffahrtssaison vollzogen werden und kann nicht ins Winterhalbjahr verlegt werden.
Beim Entzug des Führerausweises für die Strasse darf, sofern die betreffende Person einen Schiffsführerausweis besitzt, weiterhin ein Schiff geführt werden. Falls im Strassenbereich jedoch generell die Fahreignung in Frage gestellt wird, können zusätzlich auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerausweises für Schiffe überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 40p
Binnenschifffahrtsgesetz Art. 20
Binnenschifffahrtsgesetz Art. 20a
Da das Gefährdungspotential bei motorisierten Schiffen höher ist als bei motorlosen Schiffen, ist das Strafmass strenger. In Folge dessen ist massgeblich, ob der Motor eines Schiffes jederzeit in Betrieb genommen werden könnte.
Es reicht daher nicht, wenn etwa bei einem Motorboot der Motor aus dem Wasser geklappt und von Hand gerudert wird: Als motorlos könnte ein Schiff aber zum Beispiel dann angesehen werden, wenn der mitgeführte Motor infolge eines Defekts oder mangels Benzin gar nicht in Betrieb genommen werden kann.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 40c
Zulassung neuartiger Schiffsformen, Jet-Ski, Flyboard, amphibische Fahrzeuge, Fahrten auf anderen Schweizer Gewässern, Standup Paddling, Gummiboote
Schiffe, die in der Schweiz eingesetzt werden sollen, müssen die für sie geltenden Baubestimmungen erfüllen. Diese sind in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und in der Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) ausgeführt. Besondere Anforderungen an Fahrgastschiffe sind in der Schiffbauverordnung (SBV) und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen (AB-SBV) enthalten.
Bei den Sport- und Freizeitschiffen wird zwischen so genannten «Vergnügungsschiffen» und «Sportbooten» unterschieden (Definitionen siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 14 und 15 BSV). Für Sportboote sind die EU-Richtlinie 2013/53/EU, die im Bundesblatt periodisch veröffentlichten Normen sowie einzelne Bestimmungen der BSV anwendbar. Für Vergnügungsschiffe gelten die Anforderungen der Binnenschifffahrtsverordnung.
Haus-und Wohnboote sowie amphibische Fahrzeuge (auch Boote, welche sich auch an Land fortbewegen können) sind in der Schweiz nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).
Für Vergnügungsschiffe mit einer Länge bis 6,5 m ist eine höchstzulässige Antriebsleistung vorgeschrieben (Art. 139 BSV). Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m, dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein (Art. 121 Abs. 5 BSV).
Wenn das Schiff nicht in eine andere Kategorie fällt, kann es als «Schiff von besonderer Bauart» bezeichnet werden. In diesem Fall ist zum Führen des Schiffes ein Ausweis der Kategorie E (Schiffe von besonderer Bauart) notwendig.
Zur Klärung, welche Bestimmungen ein bestimmtes Schiff betreffen, wenden Sie sich bitte an das entsprechende kantonale Schifffahrtsamt.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 121
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 139
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 96
Links
Es besteht kein spezifisches Verbot für Jet-Skis (ausser auf dem Bodensee, dem Genfersee und den Tessiner Seen). Jet-Skis (oder Wassermotorräder) gelten in der Schweiz als so genannte Vergnügungsschiffe. Die zulässige Antriebsleistung für Vergnügungsschiffe hängt unter anderem von der Schiffsgrösse ab und ist bis zu einer Länge von 6,50 m beschränkt. Auch dürfen Schiffe, die kürzer als 2,50 m sind, nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. In der Praxis schliesst das die Zulassung von Jet-Skis und ähnlichen Wasserfahrzeugen in der Regel aus.
Die Vorschriften zur Berechnung der zulässigen Antriebsleistung finden sich in Anhang 11 der Binnenschifffahrtsverordnung. Für kleinere Schiffe muss auch die Geschwindigkeitsbeschränkung in der Uferzone beachtet werden.
Auf dem ganzen Bodensee, dem gesamten Genfersee und auf den Tessiner Seen in schweizerischen Gewässern ist das Fahren von Wassermotorrädern oder ähnlichen Geräten verboten.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 121
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 139
Binnenschifffahrtsverordnung Anhang 11
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 6.15
Internationales Reglement über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee Art. 55a
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 42
Wassermotorräder gelten in der Schweiz als «Vergnügungsschiffe» und nicht als «Sportboote». Das ist auch dann zutreffend, wenn daran ein Wassersportgerät befestigt ist, mit dem eine Person sich durch Wasserstrahlantrieb auf, über und unter dem Wasser bewegen kann.
Die zulässige Antriebsleistung für «Vergnügungsschiffe» hängt nach Anhang 11 der Binnenschifffahrtsverordnung unter anderem von der Schiffsgrösse ab und ist bis zu einer Länge von 6,50 m beschränkt. Schiffe die kürzer sind als 2,50 m sowie andere Schiffe, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, zum Beispiel Segelbretter, dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. In der Praxis schliesst das die Zulassung von Flyboards und ähnlichen Wasserfahrzeugen als Vergnügungsschiffe in der Regel aus.
Eine Zulassung wäre nur möglich, wenn das Antriebsfahrzeug zusammen mit dem Wassersportgerät als «Sportboot» im Sinne der europäischen Richtlinie 94/25/EG bzw. 2013/53/EU klassifiziert ist und für dieses Sportboot eine gültige Konformitätserklärung vorliegt. Über die genauen Bedingungen für eine mögliche Zulassung können Sie sich bei Ihrem zuständigen kantonalen Schifffahrtsamt erkundigen.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 16
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 121
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 139
Binnenschifffahrtsverordnung Anhang 11
Links
Nein, nach Art. 96 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) dürfen amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden.
Wird ein amphibisches Fahrzeug, als Sportboot (mit Konformitätserklärung) bezeichnet, kann es nach Art. 96 Abs. 2 BSV in der Schweiz trotzdem nicht immatrikuliert werden. Ein Beispiel für ein nicht zulassungsfähiges amphibisches Fahrzeug ist ein schwimmender Caravan.
Die Definition eines Wasserfahrzeuges (Schiff) als Sportboot sorgt nicht automatisch für einen Vorrang gegenüber anderen Bestimmungen der BSV.
Generell gilt der Schiffsausweis in der ganzen Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer. Beabsichtigen Sie ein Schiff auf dem Bodensee einzusetzen, brauchen Sie eine Ferienbewilligung. Die Schifffahrtsämter der Kantone Schaffhausen, Thurgau und St. Gallen können Ihnen mehr Information dazu geben. Die Ferienbewilligung kann an Schiffe mit einer gültigen schweizerischen Zulassung vergeben werden.
Die Kantone können die Zahl der zugelassenen Schiffe auf einem Gewässer beschränken. Informieren Sie sich daher bitte vorgängig bei den zuständigen Schifffahrtsämtern.
Ihr schweizerischer Schiffsführerausweis ist in der ganzen Schweiz gültig.
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt Art. 3
Surf-, Segelbretter und andere Vergnügungsschiffe mit geschlossenem Rumpf dürfen gemäss der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) Art. 121 Abs. 5 nicht motorisiert werden. Das Motorisierungsverbot ist für geschlossene Auftriebskörper gedacht, die als Vergnügungs-, Sport- und Badegeräte genutzt werden. Dies gilt auch wenn die Geräte und Bretter nicht einzeln in der BSV definiert sind, unabhängig von ihrer Länge und unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Foils ausgeführt sind. Ob für derartige Sportgeräte nun eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde, ist zweitrangig. Die Definition eines Wasserfahrzeuges (Schiff) als Sportboot sorgt nicht automatisch für einen Vorrang gegenüber anderen Bestimmungen.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 16
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 121
Links
In der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) gelten Stand-Up-Paddler (SUP) grundsätzlich als Paddelboote, da sie mit einem Stechpaddel angetrieben werden (Definition in Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 21). Hinsichtlich der Rettungsmittel gelten SUP als wettkampftaugliche Wassersportgeräte (Art. 134a BSV). Es spielt dabei keine Rolle, ob sie aufblasbar sind oder nicht. Paddelboote sind wiederum eine Untergruppe der Ruderboote. Diese Ruder- oder Paddelboote dürfen auf dem ganzen See unterwegs sein, also nicht nur in der Uferzone.
Wenn Sie sich mit Ihrem SUP (Stehpaddel/ Stand Up Paddle) ausserhalb der äusseren Uferzone (also mehr als 300 Meter weg vom Ufer) oder auf Flüssen bewegen, müssen Sie mindestens eine Schwimmhilfe mitführen, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 entspricht. Das Tragen der Schwimmhilfe wird empfohlen, ist aber nicht Pflicht. Schwimmhilfen haben gegenüber Rettungswesten einen reduzierten Auftrieb und beeinflussen die Bewegungsfreiheit des Trägers weniger als grössere Rettungswesten. Aber auch eine Rettungsweste mit Kragen und einem Auftrieb von mindestens 75 N oder 100 N (Bodensee) Auftrieb kann benutzt werden.
Das SUP muss nicht immatrikuliert werden, aber auf dem Brett müssen der Name und die Adresse des Eigentümers oder Halters gut sichtbar angebracht sein.
Mit einem SUP haben Sie keinen Vortritt gegenüber Vorrangschiffen, Güterschiffen, Schiffen der Berufsfischer und Segelschiffen.
Zusätzlich wird auf das Merkblatt Nr. 6 der Vereinigung der Schifffahrtsämter verwiesen.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 16
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 44
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134a
Links:
Stand-Up-Paddles dürfen gemäss der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) Art. 121 Abs. 5 nicht motorisiert werden. Das Motorisierungsverbot ist für geschlossene Auftriebskörper gedacht, unabhängig von ihrer Länge. Ob für derartige Sportgeräte nun eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde, ist zweitrangig. Die Definition eines Wasserfahrzeuges (Schiff) als Sportboot sorgt nicht automatisch für einen Vorrang gegenüber anderen Bestimmungen.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 16
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 121
Links
Die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) unterscheidet Strandboote und Schlauchboote. Umgangssprachlich werden diese Boote «Gummiboote» genannt. Schlauchboote, welche kleiner als 2.5 m sind und alle Strandboote, egal welcher Länge, dürfen sich nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. Schlauchboote über 2.5 m dürfen sich auch ausserhalb dieser Zonen bewegen und müssen in diesem Fall immatrikuliert sein. Schlauchboote bis 4 m Länge müssen nicht zwingend immatrikuliert werden, d. h. sie benötigen kein amtliches Kennzeichen, solange sie nur auf Flüssen und in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. Strandboote und Schlauchboote müssen aber gleichwohl den Namen und die Adresse des Eigentümers oder Halters gut sichtbar tragen. Zudem wird empfohlen, das Boot auch mit der Telefonnummer des Eigentümers zu beschriften. Somit können Polizei und Rettungsdienste schneller in Erfahrung bringen, ob zu einem leer aufgefundenen Boot Personen vermisst werden.
Auf Fliessgewässern (= Flüssen) und auf Seen ausserhalb der äusseren Uferzone (300 m) muss für jede sich an Bord befindliche Person ein Rettungsmittel (z. B. eine Rettungsweste mit Kragen mit einem Minimalauftrieb von 75 Newton) mitgeführt werden. Schwimmhilfen gelten nicht als Rettungsmittel. Da der Platz auf den Booten meist beschränkt ist und jemand unerwartet über Bord gehen kann, wird empfohlen diese Rettungsmittel bereits vor Fahrtbeginn anzuziehen.
Auch wenn die Vorschriften über den Alkoholgenuss für Gummiboote gelockert wurden: Denken Sie daran, dass Alkohol die körperliche Leistungsfähigkeit herabsetzt und zu Fehleinschätzungen während der Fahrt führen kann.
Mit einem Gummiboot haben Sie keinen Vortritt gegenüber Vorrangschiffen, Güterschiffen, Schiffen der Berufsfischer und Segelschiffen.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2
Binnenschifffahrtsverordnung Art.16
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 42
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134
Links
Baubestimmungen
Schiffe, die in der Schweiz eingesetzt werden sollen, müssen die für sie geltenden Baubestimmungen erfüllen. Diese sind in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) aufgeführt. Neben allgemeinen Bestimmungen, enthält die BSV auch besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe, Güterschiffe und schwimmende Geräte, Rafts, und Sportboote. Die besonderen Bestimmungen für Fahrgastschiffe sind in der Schiffbauverordnung (SBV) und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen (AB-SBV) enthalten. Schiffsmotoren müssen die Bedingungen der Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) erfüllen. Für das Befahren einzelner Gewässer kann ein Kanton auch weitere Anforderungen vorschreiben.
Die Anforderungen an das Betriebsgeräusch von Schiffen (Art. 109a, 109b und 109c BSV) und über die Antriebsleistung von Vergnügungsschiffen (Art. 139 BSV) sind im Vergleich mit den Regeln vieler anderer Länder anspruchsvoller. Für Sportboote gelten die Anforderungen der EU-Richtlinie 2013/53/EU. Eine Liste der technischen Normen, welche die Anforderungen der EU-Richtlinie an Sportboote und Bauteile konkretisieren, wird vom BAV periodisch im Bundesblatt veröffentlicht.
Die Zulassung von Schiffen, ausser den Schiffen der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen, wird durch die kantonalen Schifffahrtsämter vorgenommen. In der Regel handelt es sich dabei um das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons, in dem das Schiff seinen Standort hat. Serienmässig hergestellte Schiffe können auch typengeprüft werden, so dass sie in der ganzen Schweiz vereinfacht zugelassen werden können. Die Typenprüfstelle wird von der Vereinigung der Schifffahrtsämter geführt (vks).
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 107 - Art. 148l
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 109
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 139
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
Links
Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung (AB-SBV)
Konformitätserklärungen
Wenn Sie bei einem kantonalen Schifffahrtsamt eine Zulassung für ein in der Schweiz oder im Ausland gekauftes «Sportboot» beantragen, welches in den Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie 2013/53/EU fällt, brauchen Sie dafür eine Konformitätserklärung. Ein «Sportboot» ist ein Boot, welches zu Freizeit-, Sport- und Erholungszwecken verwendet wird und eine Länge zwischen 2.5 und 24 Meter aufweist. Alle anderen Boote, die Erholungs- und Sportzwecken dienen, aber nicht in den Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie fallen, gelten in der Schweiz als «Vergnügungsschiffe» (Art. 2 Bst. a Ziff. 14 und 15 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV). Für diese gelten bei der Zulassung die Anforderungen der BSV.
Die Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, dass ein Boot so konstruiert und gebaut wurde, dass es weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen noch die Umwelt gefährdet und den grundlegenden Anforderungen der EU-Sportboot-Richtlinie in Bezug auf den Entwurf und den Bau eines Bootes entspricht. Für Antriebsmotoren wird mit der Konformitätserklärung nachgewiesen, dass die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren eingehalten werden. Dies ist in der Schweiz ebenfalls eine Zulassungsvoraussetzung für motorisierte Sportboote. Zur Konformitätserklärung siehe Art. 148j BSV sowie auch Art. 15 der Sportboot-Richtlinie 2013/53/EU.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 148j
Links
Rettungsmittel
In der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) gelten Stand-Up-Paddler (SUP) grundsätzlich als Paddelboote, da sie mit einem Stechpaddel angetrieben werden (Definition in Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 21). Hinsichtlich der Rettungsmittel gelten SUP als wettkampftaugliche Wassersportgeräte (Art. 134a BSV). Es spielt dabei keine Rolle, ob sie aufblasbar sind oder nicht. Paddelboote sind wiederum eine Untergruppe der Ruderboote. Diese Ruder- oder Paddelboote dürfen auf dem ganzen See unterwegs sein, also nicht nur in der Uferzone.
Wenn Sie sich mit Ihrem SUP (Stehpaddel/ Stand Up Paddle) ausserhalb der äusseren Uferzone (also mehr als 300 Meter weg vom Ufer) oder auf Flüssen bewegen, müssen Sie mindestens eine Schwimmhilfe mitführen, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 entspricht. Das Tragen der Schwimmhilfe wird empfohlen, ist aber nicht Pflicht. Schwimmhilfen haben gegenüber Rettungswesten einen reduzierten Auftrieb und beeinflussen die Bewegungsfreiheit des Trägers weniger als grössere Rettungswesten. Aber auch eine Rettungsweste mit Kragen und einem Auftrieb von mindestens 75 N oder 100 N (Bodensee) Auftrieb kann benutzt werden.
Das SUP muss nicht immatrikuliert werden, aber auf dem Brett müssen der Name und die Adresse des Eigentümers oder Halters gut sichtbar angebracht sein.
Mit einem SUP haben Sie keinen Vortritt gegenüber Vorrangschiffen, Güterschiffen, Schiffen der Berufsfischer und Segelschiffen.
Zusätzlich wird auf das Merkblatt Nr. 6 der Vereinigung der Schifffahrtsämter verwiesen.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 16
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 44
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134a
Links
Die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) unterscheidet Strandboote und Schlauchboote. Umgangssprachlich werden diese Boote «Gummiboote» genannt. Schlauchboote, welche kleiner als 2.5 m sind und alle Strandboote, egal welcher Länge, dürfen sich nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. Schlauchboote über 2.5 m dürfen sich auch ausserhalb dieser Zonen bewegen und müssen in diesem Fall immatrikuliert sein. Schlauchboote bis 4 m Länge müssen nicht zwingend immatrikuliert werden, d. h. sie benötigen kein amtliches Kennzeichen, solange sie nur auf Flüssen und in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. Strandboote und Schlauchboote müssen aber gleichwohl den Namen und die Adresse des Eigentümers oder Halters gut sichtbar tragen. Zudem wird empfohlen, das Boot auch mit der Telefonnummer des Eigentümers zu beschriften. Somit können Polizei und Rettungsdienste schneller in Erfahrung bringen, ob zu einem leer aufgefundenen Boot Personen vermisst werden.
Auf Fliessgewässern (= Flüssen) und auf Seen ausserhalb der äusseren Uferzone (300 m) muss für jede sich an Bord befindliche Person ein Rettungsmittel (z. B. eine Rettungsweste mit Kragen mit einem Minimalauftrieb von 75 Newton) mitgeführt werden. Schwimmhilfen gelten nicht als Rettungsmittel. Da der Platz auf den Booten meist beschränkt ist und jemand unerwartet über Bord gehen kann, wird empfohlen diese Rettungsmittel bereits vor Fahrtbeginn anzuziehen.
Auch wenn die Vorschriften über den Alkoholgenuss für Gummiboote gelockert wurden: Denken Sie daran, dass Alkohol die körperliche Leistungsfähigkeit herabsetzt und zu Fehleinschätzungen während der Fahrt führen kann.
Mit einem Gummiboot haben Sie keinen Vortritt gegenüber Vorrangschiffen, Güterschiffen, Schiffen der Berufsfischer und Segelschiffen.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2
Binnenschifffahrtsverordnung Art.16
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 42
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134
Links
Auf allen Schiffen müssen für jede Person an Bord Rettungsmittel mitgeführt werden. Ausgenommen sind Ruderboote und wettkampftaugliche Wassersportgeräte, die auf Seen in der inneren und äusseren Uferzone (bis zu 300 m vom Ufer) verkehren. In diesem Bereich besteht keine Pflicht zum Mitführen von Rettungsmitteln. Das Anlegen der Rettungswesten wird insbesondere in Situationen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko empfohlen, ist aber nicht Pflicht.
Schweizer Gewässer und Grenzgewässer ausser Bodensee: Einzelgeräte, wie Rettungswesten mit Kragen, müssen mindestens 75 N Auftrieb haben. Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden. Zusätzlich müssen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, die einen Maschinenantrieb mit über 30 kW Leistung haben, sowie auf Segelschiffen, die eine Segelfläche von mehr als 15 m2 haben, ein Rettungswurfgerät (Rettungsring oder Rettungsweste) mit 75 N Auftrieb und eine Wurfleine von 10 m Länge vorhanden sein. Auch bestimmte Sammelrettungsmittel, wie zum Beispiel Rettungsinseln oder Rettungsboote, sind zugelassen. Ihr Einsatz ist aber eher für grössere (Fahrgast-) Schiffe geeignet.
Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Rettungsgeräte das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. Wettkampftaugliche Wassersportgeräte sind in Art. 134a der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) definiert. Dazu zählen unter anderem Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-up-Paddeln und dergleichen. Schwimmhilfen sind besondere Rettungswesten, die Bewegungsfreiheit des Trägers weniger beeinflussen als grössere Rettungswesten.
Bodensee: Für jede Person an Bord mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr muss eine Rettungsweste mit Kragen und mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden. Für jede Person mit einem Körpergewicht unter 40 kg muss eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mitgeführt werden. Auf Vergnügungsschiffen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelschiffen mit festem Ballast müssen zusätzlich ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden. Auf Drachensegelbrettern, Segelsurfbrettern, Segeljollen oder Mehrrumpfbooten, Kanus oder Kajaks können auch Schwimmhilfen anstatt der Rettungswesten getragen oder mitgeführt werden.
Rechtsgrundlagen
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134a
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 53
Zum Drachensegeln oder auf Windsurfbrettern muss mindestens eine Schwimmhilfe, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 entspricht, mitgeführt werden. Schwimmhilfen haben gegenüber Rettungswesten einen reduzierten Auftrieb und beeinflussen die Bewegungsfreiheit des Trägers weniger als grössere Rettungswesten. Aber auch eine Rettungsweste mit Kragen und einem Auftrieb von mindestens 75 N oder 100 N (Bodensee) Auftrieb kann benutzt werden. Schwimmhilfen oder Rettungswesten werden auf Segel- oder Windsurfbrettern meist getragen und nicht separat mitgeführt.
Rechtsgrundlagen
Mitführen eines Schiffs bei Ferien in der Schweiz
Ja, zum Einsetzen von ausländischen Schiffen ist eine Bewilligung erforderlich. Ausserdem müssen ausländische Schiffe mit schweizerischen Kennzeichen versehen werden. Die Bewilligung und die Kennzeichen werden von dem Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das Schiff erstmals eingesetzt wird. Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats. Sie kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Das Schiff muss bestimmte Bedingungen erfüllen um eine Bewilligung zu erhalten. Bitte wenden Sie sich direkt an den zuständigen Kanton.
Ausländische Schiffe können auf dem Bodensee nicht kurzzeitig zugelassen werden. Die Schifffahrtsämter der Kantone Schaffhausen, Thurgau und St. Gallen können Ihnen mehr Information über eine Ferienbewilligung für den Bodensee geben. Diese kann an Schiffe mit einer gültigen schweizerischen Zulassung vergeben werden.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 105
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 106
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 14.01
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