Bericht über die Instandhaltung
Nach SebV Art. 56 müssen die Seilbahnunternehmen der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen Aufzeichnungen gemäss SebV Art. 50 vorlegen. Das BAV fordert hierzu jährlich einen Bericht über die Instandhaltung ein («Jahresbericht»), in welchem die Seilbahnunternehmen Auszüge aus den Aufzeichnungen zur Instandhaltungsdokumentation sowie aus ihrer Dokumentation über Mängel, Störungen und getroffene Massnahmen, welche Sie gemäss der SebV Art. 50 führen müssen, dem BAV zur Kenntnis bringen.
Das BAV hat die Inhalte und den Umfang der einzureichenden Aufzeichnung auf der Grundlage der schweizerischen Seilbahngesetzgebung (SebG und SebV) festgelegt. Die inhaltliche Gestaltung ist in enger Abstimmung mit der VTK (Vereinigung Technisches Kader) und dem SBS (Seilbahnen Schweiz) erfolgt.
Die Unterlagen nach Art. 56 SebV dienen dem BAV zur Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen gemäss Art. 23 SebG sowie Art. 59 SebV und bilden unter anderem auch eine Basis zur Beurteilung eines Gesuchs zur Erneuerung der Betriebsbewilligung gemäss Art. 38 SebV.
Inhaltlicher Aufbau des Berichts über die Instandhaltung
Der Bericht über die Instandhaltung umfasst 7 Themenbereiche, zu denen Sie verpflichtend Auskunft geben müssen. Die Berichte über die Instandhaltung sind für alle Anlagentypen gleich aufgebaut.
Angaben zum Unternehmen
Das Seilbahnunternehmen hat die Möglichkeit, dem BAV Informationen zu Veränderungen im Bereich der Betriebsorganisation zu übermitteln.
Kontrollieren Sie alle Einträge für die Technischen Leiter/Leiterinnen und die stellvertretenden Technischen Leiter/Leiterinnen unter den «Unternehmensangaben» - «2. Meldung technisches Personal» (mindestens: Name, Vorname, E-mail, Tel.-Nr. Direkt oder Mobile-Nr., Funktion).
Wir weisen Sie darauf hin, dass das BAV Verstösse gegen die fristgerechte Einreichung der Berichte und Daten verfolgt und ahndet. Gemäss der Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht entsprechend SebG Art. 24 und SebV Art. 56 sind die Seilbahnunternehmen verpflichtet die verlangten Aufzeichnungen nach Artikel 50 SebV jährlich vorzulegen. Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang auf Art. 25 des SebG hin, welcher eine Sanktion bei Zuwiderhandlung gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 SebG vorsieht.
Erhebung der Daten für die Statistik des öffentlichen Verkehrs
Statistik des öffentlichen Verkehrs - Webseite BFS
Registrierung und Login
Über Webkennzahlen können Sie dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die gewünschten Daten liefern.
Damit Sie auf die Webapplikation zugreifen können, ist eine einmalige Registrierung notwendig.
Detaillierte Anleitungen zur Registrierung und Anmeldung mittels CH-Login oder AGOV, sowie zur Umstellung Ihres bestehenden CH-Logins auf AGOV, finden Sie auf der offiziellen Hilfe-Seite: https://help.eiam.swiss/
Fristen
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat für die jährliche Einreichung der Daten folgenden Termin festgelegt:
Berichte über die Instandhaltung bis zum 30. April.
Daten für die Statistik des öffentlichen Verkehrs bis zum 15. Juni.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe?
Bei Fragen oder Problemen mit dem Online-Verfahren und zum Jahresbericht:
Bei inhaltlichen Fragen zur verkehrsstatistischen Erhebung:
grundlagen@bav.admin.ch
Sandra Schwendimann
+41 58 46 25837
sandra.schwendimann@bav.admin.ch
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