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Veröffentlicht am 17. Februar 2025

Baulinien Eisenbahnanlagen (GeoIV-ID 97)

Gemäss Art. 18g Eisenbahngesetz (SR 742.101) kann das Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnbauten und -anlagen Baulinien festlegen. Da das BAV dieses Instrument bisher nicht genutzt hat, existieren noch kein Datenmodell und keine Geodaten zu dieser Rechtsgrundlage.

Bundesamt für Verkehr BAV

Sektion Risikomanagement und Führungsunterstützung
Mühlestrasse 6
3063 Ittigen