Als Vorleistung für die in Art. 18 des Eisenbahngesetzes (EBG) geregelten Plangenehmigung für Bauten und Anlagen ermöglicht der Art. 18x EBG die so genannte Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen, die in genau gleicher Weise und in gleicher Funktion mehrfach Anwendung finden.
Das Verfahren zur Erlangung einer Typenzulassung ist in der Richtlinie «Typenzulassung Anlagenelemente» des BAV geregelt:
Im Verlauf der Typenzulassungsverfahren werden oft auch so genannte Einzelzulassungen erteilt, die nur für den in dieser Zulassung aufgeführten eingeschränkten Einsatz gültig sind.
Auf Wunsch der Bahnen veröffentlicht das BAV hier eine Übersicht aller seit dem Jahr 2000 erteilten Zulassungen, die für neue Anwendungen noch gültig sind. Die Listen werden periodisch aufdatiert. Bitte beachten Sie das Aktualisierungsdatum («Stand») und die Erläuterungen im Kopfteil der Listen.
Aus Aufwandgründen sind die Einträge nur in einer Sprache gehalten (Originalsprache der Verfügung, meist deutsch); wir bitten die anderssprachigen Benutzer um Verständnis.
Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen (PDF, 744 kB, 01.09.2014)Bauelemente, Komponenten und Systeme aus den Fachbereichen
• Bautechnik
• Fahrbahn
• Elektrische Anlagen
• Sicherheitstechnik
EBG Artikel 18x
EBV Artikel 7 Absatz 1
In Anhang 4.4 der Richtlinie Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen (RL-TZL) werden «Spezifische Regelung für Zugfunkeinrichtungen (Cab Radio)» behandelt. Enthalten ist auch die Anforderung, dass Zugfunkeinrichtungen (Cab Radio) typenzugelassen werden müssen.
Zwischenzeitlich sind die Gründe hierfür nicht mehr gegeben, da der Nachweis durch Bewertungen einer benannten Stelle (BS) bzw. einer benannten beauftragten Stelle (BBS) erbracht werden kann (Erfüllung TSI, RSC und NNTV u.a. mit Konformitätsbescheinigungen). Die Notwendigkeit einer Typenzulassung ist somit nicht mehr gegeben und die Angaben in Anhang 4.4 sind damit obsolet. Eine entsprechende Anpassung der RL TZL ist für die nächste Überarbeitung vorgemerkt.
Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen (PDF, 744 kB, 01.09.2014)Bauelemente, Komponenten und Systeme aus den Fachbereichen
• Bautechnik
• Fahrbahn
• Elektrische Anlagen
• Sicherheitstechnik
EBG Artikel 18x
EBV Artikel 7 Absatz 1
In Anhang 4.4 der Richtlinie Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen (RL-TZL) werden «Spezifische Regelung für Zugfunkeinrichtungen (Cab Radio)» behandelt. Enthalten ist auch die Anforderung, dass Zugfunkeinrichtungen (Cab Radio) typenzugelassen werden müssen.
Zwischenzeitlich sind die Gründe hierfür nicht mehr gegeben, da der Nachweis durch Bewertungen einer benannten Stelle (BS) bzw. einer benannten beauftragten Stelle (BBS) erbracht werden kann (Erfüllung TSI, RSC und NNTV u.a. mit Konformitätsbescheinigungen). Die Notwendigkeit einer Typenzulassung ist somit nicht mehr gegeben und die Angaben in Anhang 4.4 sind damit obsolet. Eine entsprechende Anpassung der RL TZL ist für die nächste Überarbeitung vorgemerkt.
Die Einträge sind nach einer Systemklassierung aufgeführt; siehe Link auf die Liste der Klassierungsbegriffe (mit Übersetzung in französisch, italienisch und englisch).
Für die Suche nach bestimmten Begriffen oder Produkten empfiehlt sich auf dem PC die Suchfunktion («CTRL_F»).
Richtlinie
Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen (PDF, 744 kB, 01.09.2014)Bauelemente, Komponenten und Systeme aus den Fachbereichen
• Bautechnik
• Fahrbahn
• Elektrische Anlagen
• Sicherheitstechnik
EBG Artikel 18x
EBV Artikel 7 Absatz 1
In Anhang 4.4 der Richtlinie Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen (RL-TZL) werden «Spezifische Regelung für Zugfunkeinrichtungen (Cab Radio)» behandelt. Enthalten ist auch die Anforderung, dass Zugfunkeinrichtungen (Cab Radio) typenzugelassen werden müssen.
Zwischenzeitlich sind die Gründe hierfür nicht mehr gegeben, da der Nachweis durch Bewertungen einer benannten Stelle (BS) bzw. einer benannten beauftragten Stelle (BBS) erbracht werden kann (Erfüllung TSI, RSC und NNTV u.a. mit Konformitätsbescheinigungen). Die Notwendigkeit einer Typenzulassung ist somit nicht mehr gegeben und die Angaben in Anhang 4.4 sind damit obsolet. Eine entsprechende Anpassung der RL TZL ist für die nächste Überarbeitung vorgemerkt.
Übersicht der zur Zeit für Neuanwendungen gültigen Typenzulassungen im Bereich Sicherheitstechnik:
Die Einträge sind nach einer Systemklassierung aufgeführt; siehe Link auf die Liste der Klassierungsbegriffe (mit Übersetzung in f, i und e).
Für die Suche nach bestimmten Begriffen oder Produkten empfiehlt sich auf dem PC die Suchfunktion («CTRL-F»).
Sicherheitstechnik Klassierungsbegriffe (PDF, 42 kB, 17.12.2012)Übersetzungstabelle
(viersprachig)
Richtlinie
Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen (PDF, 744 kB, 01.09.2014)Bauelemente, Komponenten und Systeme aus den Fachbereichen
• Bautechnik
• Fahrbahn
• Elektrische Anlagen
• Sicherheitstechnik
EBG Artikel 18x
EBV Artikel 7 Absatz 1
In Anhang 4.4 der Richtlinie Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen (RL-TZL) werden «Spezifische Regelung für Zugfunkeinrichtungen (Cab Radio)» behandelt. Enthalten ist auch die Anforderung, dass Zugfunkeinrichtungen (Cab Radio) typenzugelassen werden müssen.
Zwischenzeitlich sind die Gründe hierfür nicht mehr gegeben, da der Nachweis durch Bewertungen einer benannten Stelle (BS) bzw. einer benannten beauftragten Stelle (BBS) erbracht werden kann (Erfüllung TSI, RSC und NNTV u.a. mit Konformitätsbescheinigungen). Die Notwendigkeit einer Typenzulassung ist somit nicht mehr gegeben und die Angaben in Anhang 4.4 sind damit obsolet. Eine entsprechende Anpassung der RL TZL ist für die nächste Überarbeitung vorgemerkt.