Das BAV erstellt gemäss Lärmschutzverordnung (SR 814.41, Art. 37 u. 37a) und Verordnung über Geoinformation (SR 510.620, Anhang 1) einen Lärmbelastungskataster. Die Daten entsprechen dem Datenmodell «Lärmbelastungskataster für Eisenbahnanlagen». Der Lärmbelastungskataster besteht aus zwei Teilen: Emissionen und Immissionen.
Lärmbelastungskataster
Emissionen
Der Beurteilungs-Emissionspegel Lr,e ist nach der Lärmschutz-Verordnung (LSV) die massgebende Grösse für die Beschreibung der Lärmemissionen. Im Rahmen der Lärmsanierung oder im Zusammenhang mit Ausbauprojekten werden rechtlich verbindlich nur die zulässigen Immissionen (LSV Art. 37a) an den Gebäuden festgehalten. Implizit werden damit aber auch die zugrundeliegenden Emissionswerte festgelegt. Auf grossen Teilen des Netzes entsprechen diese Werte dem Emissionsplan 2015, der vom Bundesrat erlassen wurde. Er bildete die Grundlage für die Lärmsanierung der Eisenbahnen. Wo Ausbauprojekte der Infrastruktur realisiert wurden, entsprechen die festgelegten Emissionswerte dem im Projekt geplanten Endzustand. Die Werte werden separat für die Tag- und die Nachtperiode dargestellt.
Mit den festgelegten Emissionen wird definiert, welche maximalen Emissionen der Anlagenbetreiber erzeugen darf, ohne dass er die zulässigen Lärmimmissionen gemäss Art. 37a LSV überschreitet. Bei Einzonungen, Erschliessungen und Baubewilligungen muss damit gerechnet werden, dass der Anlagenbetreiber (Bahn) die maximal möglichen Emissionen ausschöpfen kann. Grundsätzlich sind die festgelegten Emissionen die im Planungs- und Bauverfahren relevanten Grössen. Auf diversen Streckenabschnitten der Eisenbahn weichen die festgelegten Emissionen aber erheblich und dauerhaft von den tatsächlichen Emissionen ab. Für den Vollzug in solchen Fällen hat das BAV im Brief vom 12. Juni 2024 einen möglichen Vorschlag formuliert (siehe Download).
Festgelegte Emissionen Tag (6-22 Uhr)
Festgelegte Emissionen Nacht (22-6 Uhr)
Periodisch werden die tatsächlichen Emissionen ermittelt. Die Jahresmittelwerte beruhen auf dem tatsächlichen Verkehr in einem Bezugsjahr. Aktuell liegen die Werte für das Jahr 2021 vor. Die Werte werden separat für die Tag- und die Nachtperiode dargestellt.
Gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV trifft die Vollzugsbehörde (BAV) die notwendigen Massnahmen, wenn die tatsächlichen und die zulässigen Immissionen (und damit auch die Emissionen) dauerhaft wesentlich voneinander abweichen. Sie eröffnet dazu ein Verfahren.
Tatsächliche Emissionen Tag (6-22 Uhr)
Tatsächliche Emissionen Nacht (22-6 Uhr
Immissionen
Im Rahmen von Projekten zum Ausbau der Bahninfrastruktur (oder zur Lärmsanierung bestehender Anlagen) werden die zulässigen Immissionen (LSV, Art. 37a) festgelegt. Bei Überschreitung der massgebenden Grenzwerte werden der Bahn Erleichterungen gewährt. Dargestellt sind nur Ermittlungspunkte an Gebäuden mit gewährten Erleichterungen. Die Daten werden stockwerkweise ausgewiesen.
Die Werte werden separat für die Tag- und die Nachtperiode dargestellt.
Zulässige Immissionen Tag (6-22 Uhr)
Zulässige Immissionen Nacht (22-6 Uhr)
Die tatsächlichen Immissionen werden aufgrund des gefahrenen Verkehrs in einem Bezugsjahr ermittelt. Aktuell liegen die Daten für das Jahr 2021 vor. (Aufgrund der Auswirkungen der Covid-Pandemie wurde das Erhebungsjahr um 1 Jahr verschoben). Eine nächste Aktualisierung ist auf Basis der Verkehrsdaten 2025 geplant.
Die Werte werden separat für die Tag- und die Nachtperiode dargestellt.
Tatsächliche Immissionen Tag (6-22 Uhr)
Tatsächliche Immissionen Nacht (22-6 Uhr)
Die gebauten Lärmschutzwände führen zu einer Minderung der Immissionen. Ihre Wirkung ist bei den Immissionen berücksichtigt.
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