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Veröffentlicht am 28. April 2025

Konzessionen

Das BAV erteilt Konzessionen für den Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen sowie für die gewerbsmässige und regelmässige Beförderung von Personen.

Ein Fernverkehrszug und wartende Passagiere im Bahnhof Bern.

Personenbeförderungskonzessionen

Transportunternehmen (TU), welche regelmässig und gewerbsmässig Personen befördern, benötigen dafür in den meisten Fällen eine Konzession des Bundes. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt, erneuert, ändert oder überträgt Konzessionen oder einzelne Konzessionsrechte. Die TU müssen ihr Konzessionsgesuch via Formular frühestens 10 und spätestens 3 Monate vor dem beantragten Gültigkeitsbeginn beim BAV elektronisch einreichen.

Infrastrukturkonzessionen

Wer in der Schweiz eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt dafür eine Infrastrukturkonzession.

Die Eisenbahninfrastrukturkonzession wird für höchstens fünfzig Jahre erteilt. Der Bundesrat ist für die erstmalige Erteilung von Eisenbahninfrastrukturkonzessionen zuständig, das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für deren Erneuerung und Übertragung. Das Konzessionsverfahren wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) durchgeführt. Somit sind ihm auch sämtliche Gesuche einzureichen.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäss Artikel 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG; 742.101] kann die Konzession erteilt oder erneuert werden, wenn für diese u.a. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen.

Das Verfahren für die Eisenbahninfrastrukturkonzessionen ist in der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über Konzessionen, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur [KPFV; 742.120] geregelt. Darin sind auch die einzureichenden Unterlagen definiert. Bei der Erneuerung oder der Übertragung einer Eisenbahninfrastrukturkonzession entscheidet das BAV von Fall zu Fall, welche Dokumente dem Gesuch beizufügen sind (Art. 8 Abs. 3 KPFV).

Gesuch um Erneuerung oder Übertragung

Gültige Konzessionen für den Bau und den Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen, sogenannte Eisenbahninfrastrukturkonzessionen sind im TU-Verzeichnis des BAV unter dem Typ «EBK» abrufbar. Das Verzeichnis enthält Angaben wie z.B. die Konzession-Nr. (= Recht-Nr.), die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Strecken.

Im BAV ist die Sektion Marktzugang für die Erneuerung und Übertragung von Eisenbahninfrastrukturkonzessionen zuständig.

Die Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen sollten spätestens 6 Monate vor dem Ablauf ihrer Eisenbahninfrastrukturkonzession ein Gesuch beim BAV einreichen.

Die Checkliste enthält alle notwendigen Informationen.

Fragen können an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: Marktzugang@bav.admin.ch

Evaluation des Konzessionsrechts in den Bereichen Bahninfrastruktur und Personenbeförderung

Das BAV hat das Konzessionsrecht in den Bereichen Bahninfrastruktur und Personenbeförderung extern überprüfen lassen. Die Evaluation kommt zum Schluss, dass sich das Instrument der Konzession grundsätzlich bewährt hat und verschiedene Vorteile bietet wie Planungs- und Rechtssicherheit sowie Investitionsschutz.

Bundesamt für Verkehr BAV

Sektion Marktzugang
Mühlestrasse 6
3063 Ittigen