Die Frage, wie die Kosten für die Errichtung einer neuen Kreuzung zwischen Bahn und Strasse und für die Änderung oder Erneuerung einer bestehenden Kreuzung zu verteilen sind, wird in den Art. 25 - 31 EBG geregelt. Diese finden aber nur insoweit Anwendung, als zwischen den Beteiligten keine abweichenden Vereinbarungen über die Kosten getroffen werden.
Bei der Errichtung einer neuen Kreuzung trägt in der Regel der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle. Dasselbe gilt auch für den ordentlichen Unterhalt der Anlagen.
Bei der Änderung einer bestehenden Kreuzung ist zu unterscheiden:
- Wird ein Bahnübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder wegen Verlegung der Strasse aufgehoben, so trägt der Eigentümer desjenigen Verkehrsweges die Kosten, dessen Bedürfnisse die Änderung bedingen.
- Bei einer anderweitigen Änderung einer bestehenden Kreuzung werden die Kosten auf die beteiligten Verkehrswege aufgeteilt analog der Verkehrsentwicklung, welche die Änderung nötig gemacht hat.
- Handelt es sich weder um einen derartigen Ersatz noch um eine durch die Verkehrsentwicklung bedingte Änderung, so gilt in der Regel derjenige Verkehrsträger als Verursacher der Änderung, der die ursprüngliche Kreuzungsanlage verursacht hat. In diesem Fall wird auf die Änderung der Kostenteiler für die ursprüngliche Baute angewandt.
Bei der Erneuerung einer bestehenden Kreuzung, wenn es mit anderen Worten weder um einen Ersatz noch um eine Änderung geht, ist zu unterscheiden:
- Erneuerung vor Ablauf der Lebensdauer der Anlage:
Ist die Erneuerung wegen der Verkehrsentwicklung nötig, werden die Kosten analog der Verkehrsentwicklung aufgeteilt, unter Vorbehalt von Art. 27 EBG (Vorteilsanrechnung). - Erneuerung nach Ablauf der Lebensdauer der Anlage:
Wird die Erneuerung unabhängig von der Verkehrsentwicklung vorgenommen, werden die Kosten demjenigen Verkehrsträger auferlegt, der die ursprüngliche Kreuzungsanlage verursacht hat. Das gilt allerdings nur, wenn mit der Erneuerung nicht auch eine Änderung verbunden ist.
Für alle Fälle gilt, dass sich die Parteien im Rahmen, in dem ihnen aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen, an den Kosten zu beteiligen haben.
Der dargestellten Regelung liegen drei Prinzipien zugrunde:
- Ebenbürtigkeitsprinzip:
Die öffentlichen Verkehrswege sind einander gleichgestellt, die Kosten sind nicht im Vornherein einer Seite aufzubürden. Das Gesetz knüpft an Handlungen und Ursachen an, die grundsätzlich beide Parteien gleich setzen können. Beide Verkehrsträger können das Bedürfnis haben, die andere Anlage neu zu kreuzen. Hingegen kann aus dem Prinzip der Ebenbürtigkeit der Verkehrsträger nicht abgeleitet werden, dass stets Strasse und Schiene gemeinsam Verursacher sind und jeweils in gleicher Weise an die Kosten beizutragen hätten (Stückelberger/Haldimann, in: Müller, Verkehrsrecht, SBVR Bd. IV, F Fn. 64 zu Rz. 47). - Verursacherprinzip:
Aus der grundsätzlichen Ebenbürtigkeit der öffentlichen Verkehrswege ergibt sich das eisenbahnrechtliche Verursacherprinzip, wonach jene Partei, die eine Veränderung des bestehenden Zustandes auslöst, die dadurch verursachten Kosten zu tragen hat. Es hat zu bezahlen, wer später kommt und den bisherigen Zustand ändert. - Prinzip der Vorteilsanrechnung:
Wer die Umgestaltung einer Anlage verursacht, soll von deren Finanzierung insoweit befreit werden, als die nichtverursachende Partei daraus Vorteile zieht.