Anerkennung von Prüfstellen zur Durchführung von Bauartprüfungen an Verpackungen, IBCs und Grossverpackungen

Die Bauart jeder Verpackung für Gefahrgut muss die Prüfungen nach den im ADR/RID, Abschnitte 6.1.5 (Verpackungen), 6.5.6 (Grosspackmittel) oder 6.6.5 (Grossverpackungen) beschriebenen Verfahren erfüllen.

Das BAV kann Prüfstellen anerkennen, die über geeignete und ausreichende Einrichtungen, Prüf- und Messtechnik verfügen, die es ihnen gestatten, die geforderten Prüfungen und Messungen im Rahmen einer Bauartprüfung durchzuführen.

Bezeichnete KBS mit dem notwendigen Geltungsbereich können Prüfungen an Prüfstellen delegieren, die vom BAV oder einer ausländischen zuständigen Behörde anerkannt wurden.

Das Verfahren für die Anerkennung von Prüfstellen wird durch den Anhang 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) geregelt.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/gefahrgut/gefahrgutumschliessungen/anerkennung-von-pruefstellen.html