Der grenzüberschreitende Linienbusverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) ist bewilligungspflichtig. Im Folgenden sind sämtliche Informationen zu finden, die notwendig sind für ein Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Bewilligung.
Bewilligungen für grenzüberschreitende Linienbusverkehre zwischen der Schweiz und den Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
1. Gesetzliche Grundlagen
1.1 Gesetze und Verordnungen
1.2 Richtlinie
Gültig ab 1. Oktober 2019:
Im Rahmen einer Neuorganisation der Abteilung Finanzierung des Bundesamtes für Verkehr wechselt der Bereich grenzüberschreitender Strassenpersonenverkehr per 1. Oktober 2019 von der Sektion Güterverkehr zur Sektion Marktzugang.
Ausserdem wurden kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen.
1.3 Bilaterale Strassenverkehrsabkommen
Im Folgenden die wichtigsten bilateralen Strassenverkehrsabkommen:
2. Bewilligungsgesuch
2.1 Allgemeine Informationen
Gesuche von Schweizer Verkehrsunternehmen auf Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung sind schriftlich dem Bundesamt für Verkehr, Sektion Marktzugang, 3003 Bern einzureichen. Die Einreichung erfolgt frühestens zehn und spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen. Sowohl das Gesuchsformular als auch sämtliche Beilagen sind mit Ort und Datum sowie Unterschrift des (geschäftsführenden) Gesuchstellers zu versehen.
2.2 Gesuchsunterlagen
Ein vollständiges Gesuch hat die folgenden Unterlagen zu umfassen (vgl. Nr. 3.3 RgüBvD und Anhang VI VPB):
- Gesuchsformular
- Fahrplan
- Haltestellenverzeichnis
- Fahrpreistabelle
- Kopie der Lizenz
- Strassenkarte
- Dienstplan
- Fahrzeugliste
- Kooperationsvertrag („Poolvertrag")
- bei Erneuerungs- oder Änderungsgesuchen: statistische Unterlagen zur Verkehrsleistung
Nach Einreichung eines vollständigen und korrekten Gesuches erhält der Gesuchsteller eine Empfangsbestätigung. Unvollständige oder falsche Gesuche werden dem Gesuchsteller zur Vervollständigung bzw. Korrektur retourniert.
Ist das Gesuch vollständig, erfolgt die Vernehmlassung in der Schweiz. Dies beinhaltet die Anhörung sämtlicher betroffener Kantone (Halteorte), der ARV-Kontrollstelle (Sitzkanton des schweizerischen Transportunternehmens) sowie der SBB und der Zollbehörden.
Bei in der Schweiz eingereichten Gesuchen werden, wenn seitens der Schweizer Vernehmlassungsadressaten keine wesentlichen Gründe gegen die Erteilung einer Bewilligung vorgebracht wurden, sämtliche vom beantragten Verkehrsdienst betroffenen ausländischen Staaten - d.h. die Transitstaaten und der Zielstaat - zur Stellungnahme eingeladen. Sobald von sämtlichen ausländischen Staaten eine schriftliche Zustimmung vorliegt, kann die Bewilligung erteilt werden.
2.3 Erteilungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass (Art. 44 Abs. 1 VPB):
a. die Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten;
b. (aufgehoben)
c. die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Verkehrsangebotes im Rahmen eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird;
d. (aufgehoben)
e. die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen;
f. im Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen;
g. sämtliche beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt;
h. sämtliche beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind;
i. der Verkehrsdienst im Einklang mit den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer betrieben werden kann.
Weitere Erteilungsvoraussetzungen:
Das/die Schweizer Verkehrsunternehmen muss/müssen im Besitz einer gültigen Lizenz für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr sein (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10)).
(Diesbezügliche Informationen finden sich unter: www.berufszulassung.ch)
2.4. Weitere Informationen
- Verzeichnis der wichtigsten Haltstellen für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr (PDF, 106 kB, 21.06.2022)
- Verzeichnis der im grenzüberschreitenden Busverkehr zu verwendenden Schweizer Grenzübergänge (PDF, 81 kB, 06.09.2018)
- Verzeichnis der wichtigsten europäischen Grenzübergänge für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr (PDF, 25 kB, 12.02.2009)
3. Statistische Unterlagen zur Verkehrsleistung
Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der Anteil der schweizerischen Verkehrsunternehmen (gefahren mit in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen) an der gesamten Verkehrsleistung (gesamthaft gefahrene Kilometer aller Verkehrsunternehmen) mindestens 30% pro Kalenderjahr betragen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den bilateralen Abkommen.
Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, hat dem Bundesamt für Verkehr Auskunft über seinen Betrieb zu erteilen (Art. 78 Abs. 1 VPB). Die entsprechenden statistischen Angaben sind als Beilagen bei Erneuerungs- oder Änderungsgesuchen einzureichen. Für jedes Kalenderjahr ist eine separate Statistik zu erstellen. Dabei ist die folgende Vorlage zu verwenden: