Stand-Up-Paddeln (SUP) in der Schweiz: Was muss ich beachten?

In der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) gelten Stand-Up-Paddler (SUP) grundsätzlich als Paddelboote, da sie mit einem Stechpaddel angetrieben werden (Definition in Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 21). Hinsichtlich der Rettungsmittel gelten SUP als wettkamptaugliche Wassersportgeräte (Art. 134a BSV). Es spielt dabei keine Rolle, ob sie aufblasbar sind oder nicht. Paddelboote sind wiederum eine Untergruppe der Ruderboote. Diese Ruder- oder Paddelboote dürfen auf dem ganzen See unterwegs sein, also nicht nur in der Uferzone.

Wenn Sie sich mit Ihrem SUP (Stehpaddel/ Stand Up Paddle) ausserhalb der äusseren Uferzone (also mehr als 300 Meter weg vom Ufer) oder auf Flüssen bewegen, müssen Sie mindestens eine Schwimmhilfe mitführen, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 entspricht. Das Tragen der Schwimmhilfe wird empfohlen, ist aber nicht Pflicht. Schwimmhilfen haben gegenüber Rettungswesten einen reduzierten Auftrieb und beeinflussen die Bewegungsfreiheit des Trägers weniger als grössere Rettungswesten. Aber auch eine Rettungsweste mit Kragen und einem Auftrieb von mindestens 75 N oder 100 N (Bodensee) Auftrieb kann benutzt werden.

Das SUP muss nicht immatrikuliert werden, aber auf dem Brett müssen der Name und die Adresse des Eigentümers oder Halters gut sichtbar angebracht sein.

Mit einem SUP haben Sie keinen Vortritt gegenüber Vorrangschiffen, Güterschiffen, Schiffen der Berufsfischer und Segelschiffen.

Zusätzlich wird auf das Merkblatt Nr. 6 der Vereinigung der Schifffahrtsämter verwiesen.

Links:

Rücksicht beim Stand Up Paddeln

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 16

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 44

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134a

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrstraeger/schiff/faq-sf/511-f.html