Ich möchte in den Ferien im Ausland ein Boot führen. Gilt dort mein schweizerischer Führerausweis?

Die Bedingungen zur Führung von Schiffen der einzelnen Länder bei vorübergehendem Aufenthalt (z.B. Ferien) sind den Schweizer Behörden nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen, sich im Bedarfsfall vor einer Reise ins Ausland bei der zuständigen ausländischen Behörde über die Anerkennung des schweizerischen Schiffsführerausweises in Verbindung zu setzen. Das kann beispielsweise die Botschaft oder das Konsulat des betreffenden Landes in der Schweiz sein.

Ein Kanton kann auf Antrag des Inhabers eines schweizerischen Führerausweises ein internationales Zertifikat für das Führen von Vergnügungsschiffen (International Certificate for Operator of Pleasure Craft, ICC) ausstellen. Diese internationalen Schiffsführerausweise werden auf Grundlage der ECE-Resolution Nr. 40 ausgestellt. Länder, welche die ECE-Resolution Nr. 40 unterzeichnet haben, anerkennen die von den Kantonen ausgestellten internationalen Schiffsführerausweise. Alle diesbezüglichen Informationen, insbesondere die Liste der Länder, welche die ECE-Resolution Nr. 40 unterzeichnet haben, können Sie unter dem nachfolgenden Link in englischer und französischer Sprache einsehen:

http://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html

Wichtig ist, dass in der Schweiz das ICC nur dann erteilt werden kann, wenn der Antragsteller einen schweizerischen Ausweis (Binnengewässer oder Hochsee) vorlegt. Es muss sich um einen amtlichen Schiffsführerausweis handeln oder um einen Ausweis, einer in der Schweiz zugelassenen Organisation.

Ein nationaler Schiffsführerausweis der Schweiz der Kategorien A, C oder D oder ein auf diesem Ausweis basierendes internationales Zertifikat, ist auf Binnenwasserstrassen beschränkt und berechtigt weder zur Fahrt auf Hoher See noch zur Fahrt auf Küstengewässern. Die nationalen Ausweise werden in der Schweiz vom jeweiligen Wohnsitzkanton ausgestellt. Für Schiffsführer eidg. konzessionierter Schifffahrtsunternehmen wird der Ausweis der Kategorie B durch das Bundesamt für Verkehr erteilt.

Ein Schweizer Hochseeausweis nach der Hochseeausweisverordnung berechtigt zur Eintragung des Küstenbereiches („C“) im ICC, internationalen Zertifikat, siehe Frage 103.

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 90

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrstraeger/schiff/faq-sf/205-f.html