Jedes Eisenbahnfahrzeug, welches in der Schweiz verkehrt, benötigt grundsätzlich eine gültige Zulassung in Form einer Betriebsbewilligung.
Das BAV erteilt die Betriebsbewilligungen auf Grundlage von Art. 6a, 7, 8 und 15a-z der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
Für Versuchs- und Probefahrten sowie Überführungen wird ebenfalls eine Betriebsbewilligung benötigt, welche zeitlich befristet ist.
Das Vorgehen von der Einreichung des Gesuchs über die Führung des Sicherheitsnachweises bis zur Betriebsbewilligung ist in der Richtlinie "Zulassung Eisenbahnfahrzeuge" beschrieben.
Richtlinie auf Grundlage von Art. 6a, 7, 8 und 15a-z der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)