Gemäss Eisenbahngesetz müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Infrastrukturbetreiberinnen für die Benutzung des Schienennetzes entschädigen. Der Trassenpreis deckt primär die von einem Zug unmittelbar verursachten Kosten («Grenzkosten») der Infrastruktur ab, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen. Auf diese Weise finanziert der Verkehr ca. einen Drittel der Kosten der Eisenbahninfrastruktur. Die restlichen Kosten deckt der Bund über den Bahninfrastrukturfonds.
Die Berechnung des Trassenpreises ist in der Netzzugangsverordnung (NZV) und der Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV) festgelegt.
Der Trassenpreis ist von Zug zu Zug und von Strecke zu Strecke unterschiedlich und setzt sich aus dem Preis für die Grundleistungen und der Entschädigung für die Zusatzleistungen zusammen.
Die Grundleistungen (Art. 21 NZV) entsprechen in etwa dem "Mindestzugangspaket", wie es im EU-Raum definiert wird und beinhalten die:
- Benutzung der Trasse inkl. der Fahrdienstleistungen, wie z.B. der operativen Betriebsleitung, einschliesslich Telekom- und Informatikdienstleistungen u.a. mit Angaben zu Abfahrt und Ankunft der Züge; Informationen über Ereignisse/Störungen auf Seiten Infrastruktur, usw.
- Strom ab Fahrdraht
- Personenverkehr: Benutzung von Gleis mit Perronkante und Zugang zu Publikumsanlagen
- Güterverkehr: Gleisbenutzung durch „unveränderten Zug" zwischen vereinbartem Ausgangs- und Endpunkt.
Unter die Zusatzleistungen (Art. 22 NZV), fallen z.B. das Rangieren und Abstellen von Zügen, die Benutzung von Verladeanlagen, usw.
Festlegen des Trassenpreises
Das Bundesamt für Verkehr legt gestützt auf die Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen den Trassenpreis für die Grundleistungen nach Art. 21 NZV fest. Als Konzessionsbehörde legt es ebenfalls die Höhe des Deckungsbeitrags fest.
Die Preise für Zusatzleistungen nach Art. 22 NZV werden von den Infrastrukturbetreiberinnen selber diskriminierungsfrei festgelegt und publiziert.
Genehmigung abweichender Energiepreise für Gleichstrombahnen
Das BAV bestimmt in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des BAV zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 14. Mai 2012 (NZV-BAV; SR 742.122.4) den Preis des Bahnstroms. Dieser Preis gilt nur für Infrastrukturen, die von der Systemführerschaft Bahnstrom (SBB Energie) versorgt werden.
Bei Gleichstrombahnen kann das BAV die Anwendung eines anderen Energiepreises bewilligen, wenn die Kostenunterschiede nachgewiesen werden können (Art. 3 Abs. 2, NZV-BAV). Bei der Festlegung des abweichenden Preises ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Bahnenergie durch die Sparte Infrastruktur der Sparte Verkehr oder gegebenenfalls dritten Netznutzern zu Selbstkosten in Rechnung gestellt werden muss. Die Trassenpreise für Energie werden grundsätzlich in Schweizer Franken pro Bruttotonnenkilometer (CHF/Btkm) festgelegt, wenn die Energie nicht gemessen wird. Die Energiepreise umfassen im Wesentlichen die vom Energielieferanten in Rechnung gestellten Kosten (Energiekosten, Netznutzung und gesetzlichen Abgaben) und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) sind die Gleichrichter Teil der Eisenbahninfrastruktur. Die Mietkosten für Gleichrichter dürfen daher nicht im Strompreis eingerechnet werden.
Anträge auf Abweichung von den Energiepreisen sollten spätestens vier Monate vor Beginn des betreffenden Jahres eingereicht werden und beziehen sich grundsätzlich nur auf Eisenbahnlinien, die vom Bund finanziert werden (Infrastruktur und/oder RPV-Verkehr). Die genehmigten Preise sollen in die RPV-Offerten übernommen werden und bleiben während der gesamten RPV-Bestellperiode unverändert.
Fragen können an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden:
Marktzugang@bav.admin.ch