Brauche ich für mein Sportboot eine Konformitätserklärung?

Wenn Sie bei einem kantonalen Schifffahrtsamt eine Zulassung für ein in der Schweiz oder im Ausland gekauftes „Sportboot“ beantragen, welches in den Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie 2013/53/EU fällt, brauchen Sie dafür eine Konformitätserklärung. Ein „Sportboot“ ist ein Boot, welches zu Freizeit-, Sport- und Erholungszwecken verwendet wird und eine Länge zwischen 2.5 und 24 Meter aufweist. Alle anderen Boote, die Erholungs- und Sportzwecken dienen, aber nicht in den Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie fallen, gelten in der Schweiz als „Vergnügungsschiffe“ (Art. 2 Bst. a Ziff. 14 und 15 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV). Für diese gelten bei der Zulassung die Anforderungen der BSV.

Die Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, dass ein Boot so konstruiert und gebaut wurde, dass es weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen noch die Umwelt gefährdet und den grundlegenden Anforderungen der EU-Sportboot-Richtlinie in Bezug auf den Entwurf und den Bau eines Bootes entspricht. Für Antriebsmotoren wird mit der Konformitätserklärung nachgewiesen, dass die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren eingehalten werden. Dies ist in der Schweiz ebenfalls eine Zulassungsvoraussetzung für motorisierte Sportboote. Zur Konformitätserklärung siehe Art. 148j BSV sowie auch Art. 15 der Sportboot-Richtlinie 2013/53/EU.

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 148j

Links:

EU-Richtlinie 2013/53/EU

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/602-f.html