Kann ich in der Schweiz ein Flyboard oder Jet-Lev benutzen?

Wassermotorräder gelten in der Schweiz als „Vergnügungsschiffe“ und nicht als „Sportboote“. Das ist auch dann zutreffend, wenn daran ein Wassersportgerät befestigt ist, mit dem eine Person sich durch Wasserstrahlantrieb auf, über und unter dem Wasser bewegen kann.

Die zulässige Antriebsleistung für „Vergnügungsschiffe“ hängt nach Anhang 11 der Binnenschifffahrtsverordnung unter anderem von der Schiffsgrösse ab und ist bis zu einer Länge von 6,50 m beschränkt. Schiffe die kürzer sind als 2,50 m sowie andere Schiffe, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, zum Beispiel Segelbretter, dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. In der Praxis schliesst das die Zulassung von Flyboards und ähnlichen Wasserfahrzeugen als Vergnügungsschiffe in der Regel aus. Siehe auch Frage 504.

Eine Zulassung wäre nur möglich, wenn das Antriebsfahrzeug zusammen mit dem Wassersportgerät als „Sportboot“ im Sinne der europäischen Richtlinie 94/25/EG bzw. 2013/53/EU klassifiziert ist und für dieses Sportboot eine gültige Konformitätserklärung vorliegt. Über die genauen Bedingungen für eine mögliche Zulassung können Sie sich bei Ihrem zuständigen kantonalen Schifffahrtsamt erkundigen.

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 16

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 121

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 139

Binnenschifffahrtsverordnung Anhang 11

Links:

vks Liste der Schifffahrtsämter

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/505-f.html