Es wird nur der Führerausweis für das Schiff abgenommen. Diese Sanktion muss in der Schifffahrtssaison vollzogen werden und kann nicht ins Winterhalbjahr verlegt werden.
Beim Entzug des Führerausweises für die Strasse darf, sofern die betreffende Person einen Schiffsführerausweis besitzt, weiterhin ein Schiff geführt werden. Falls im Strassenbereich jedoch generell die Fahreignung in Frage gestellt wird, können zusätzlich auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerausweises für Schiffe überprüft werden.
Gesetze:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 40p
Binnenschifffahrtsgesetz Art. 20
Binnenschifffahrtsgesetz Art. 20a