Wird beim Überschreiten der Alkoholgrenzwerte in jedem Fall der Schiffsführerausweis entzogen?

Die Grenzwerte werden wie im Strassenverkehr angewendet: ausschlaggebend ist, wie hoch der Alkoholgehalt im Blut oder Atem ist und wie der Leumund der betroffenen Person aussieht.

Bei einer Blutalkohol-Konzentration zwischen 0.5 und 0.8 Promille wird der Leumund bei der Beurteilung beigezogen, auch der automobilistische Leumund. Ob der Ausweis entzogen wird hängt davon ab, ob die fehlbare Person in den letzten zwei Jahren eine Widerhandlung begangen hat. Ist dies nicht der Fall, werden eine Busse und eine Verwarnung verhängt.

Ein Wert ab 0.8 Promille gilt es als "qualifizierte Blutalkoholkonzentration". Dies bedeutet eine schwere Widerhandlung und der Ausweis wird entzogen. Dabei - wie auch bei Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteln - wird nicht zwischen Schiffen mit Motor und motorlosen Schiffen unterschieden.

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 40a

Binnenschifffahrtsgesetz Art. 20

Binnenschifffahrtsgesetz Art. 20a

Binnenschifffahrtsgesetz Art. 20b

Binnenschifffahrtsgesetz Art. 20c

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/404-f.html